Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um einen Titel im Sinne des § 794 ZPO
. Für titulierte Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
). Damit können Sie hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung keine Einrede der Verjährung erheben.
Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen im Vollstreckungsbescheid unterliegen hingegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §197 Abs. 2 BGB
. Hinsichtlich der Zinsen können Sie hingegen die Verjährungseinrede erheben.
Im Ergebnis sind damit nur die Hauptforderung und die Zinsen der letzten 3 Jahre nicht verjährt.
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