Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen jetzt erst der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde bzw. davon Kenntnis erlangt haben und die zwei Wochen Frist noch nicht abgelaufen ist, können Sie dagegen Einspruch beim im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Mahngericht einlegen, insbesondere ist dies auch möglich, wenn der Bescheid Ihnen erst jetzt im Rahmen einer Vollstreckung zugestellt wurde. Gleichzeitig sollte beantragt werden den Bescheid aufzuheben
Wenn vorstehendes Vorgehen nicht mehr möglich ist, dann wird eine Vollstreckung durch den Gläubiger aufgrund Ihrer finanziellen Situation erfolglos sein, da die Grundsicherung unter einem pfändbaren Betrag liegt und davon auszugehen ist, dass Sie aufgrund des Bezuges von Grundsicherung vermögenslos sind.
Die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt in 30 Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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02.09.2021
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18:38
Antwort
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