Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage, ob die Mahnung berechtigt ist, wie folgt beantworten.
Sie schreiben selbst, dass ein gültiger Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt.
Aus diesem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang vollstrecken (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
).
Bevor ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird, kann der Gläubiger seinen Anspruch auch mahnen lassen.
Der Anspruch ist bezüglich der Hauptforderung an sich berechtigt, lediglich Zinsen, die nach dem 20.02.2008 bis Ende 2015 enstanden sind, sind verjährt.
Die Verjährungseinrede müssen Sie aber ausdrücklich erheben.
Die Forderung wäre nur dann insgesamt nicht berechtigt, wenn sie verwirkt wäre.
Für eine Verwirkung sind die Anforderungen allerdings hoch, weil neben dem Vergehen eines längeren Zeitraumes (Zeitmoment) auch besondere Umstände (Umstandsmoment) hinzutreten müssen.
Sie müssten aus dem Verhalten des Gläubigers - bei objektiver Betrachtung - entnehmen können, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde und Sie müssten sich so eingerichtet haben, dass die späte Rechtsdurchsetzung für Sie zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
Es kommt also auf die konkreren Umstände an.
> Anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass die Forderung nicht verwirkt, die Mahnung daher berechtigt ist.
> Sie können die Gegenseite einmal anschreiben und Ihre Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung (wegen Verwirkung) anmerken.
Wollen Sie, weil eine Vollstreckung droht, die Verwirkung geltend machen, müsste letztlich Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Einige Gerichte haben Verwirkung schon nach 8/9 Jahren angenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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