Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vollstreckung gegen selbständige Zweigniederlassung

13. Januar 2018 04:21 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH mit Hauptsitz in der Schweiz. Diese GmbH hat eine selbständige Zweigniederlassung in Deutschland errichtet, die auch ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Zweigniederlassung wickelt ausschließlich Aufträge in Deutschland ab, hat auch eine eigene Buchhaltung. Aus verschiedenen Geschäftsvorfällen (Lieferantenrechnungen) resultieren aktuell mehrere offene Verbindlichkeiten. Die jeweiligen Gläubiger haben vollstreckbare Titel gegen die Zweigniederlassung erwirkt, ich als Geschäftsführererin habe bereits Termine für die Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.

Meine Frage ist, inwieweit die Zweigniederlassung überhaupt als Schuldnerin angesehen werden kann und ob die vollstreckbaren Titel nicht sogar unwirksam sind, wenn sie als Schuldnerin die Zweigniederlassung benennen.

Nach meinem Kenntnisstand kann die Zweigniederlassung nicht Schuldnerin sein, da sie trotz ihrer Eigenständigkeit keine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Schuldnerin ist zwangsläufig die Hauptniederlassung in der Schweiz. Wenn dem so ist, kann ich doch auch keine Vermögensauskunft in Deutschland für eine ausländische GmbH abgeben, oder?

Wie wäre der korrekte Weg? Die Gläubiger wenden sich mit ihren vollstreckbaren Titeln an das zuständige Betreibungsamt in der Schweiz? Wenn ich es richtig verstanden habe, wird ein ausländischer Titel in der Schweiz nicht geprüft, sondern direkt die Betreibung vorangetrieben.

Zur Abgabe der Vermögensauskunft in Deutschland: Werde ich als Geschäftsführerin privat in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn ich keine Vermögensauskunft abgebe? So lese ich es zumindest aus dem Schreiben des Gerichtsvollziehers heraus. Letztendlich ist doch die GmbH Schuldnerin und nicht ich. Oder ist das die logische Konsequenz (Bestrafung), weil ich als GF meinen Pflichten nicht nachkomme?

Mir geht es in erster Linie darum, zu klären, wie die Zuständigkeit in dem genannten Konstrukt aussieht, ob also die Zweigniederlassung tatsächlich Schuldnerin sein kann, oder ob die vollstreckbaren Titel unwirksam sind, weil sie sich eben nicht gegen den Hauptsitz in der Schweiz richten.

Welche weitere Vorgehensweise schlagen Sie vor? Ich habe zwischenzeitlich mehrere Gläubiger kontaktiert und die Gegebenheiten geschildert. Alle Gläubiger sind sich sicher, dass sie korrekt gehandelt haben, sehen sich in ihrer Position gestärkt und berufen sich auf die vorliegenden Titel gegen die deutsche Zweigniederlassung.

13. Januar 2018 | 09:51

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Eine selbstständige Zweigniederlassung einer ausländischen Firma ist dieser juristischen Person in Ausland zuzuordnen. Es besteht keine von der ausländischen juristischen Person unabhängige eigenständige Rechtspersönlichkeit.

Aus Anspruchsgegner bei einer Klage wäre also immer die GmbH in der Schweiz zu benennen. Allerdings wäre auf alle Rechtsgeschäfte und alle Verträge der Zweigniederlassung innerhalb Deutschlands auch deutsches Recht anwendbar. So auch der § 21 ZPO , der einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung festschreibt.

Die schweizerische GmbH hätte also am Sitz der Zweigniederlassung unter Anwendung deutschen Rechts verklagt werden können. Aber auch hier gilt, Anspruchsgegner ist die schweizerische GmbH.

Sie tragen vor, dass bereits vollstreckbare Titel in der Welt sind, diese dürften aber im Rubrum falsch sein, da die Zweigniederlassung als Anspruchsgegner benannt wird und nicht die GmbH in der Schweiz. Das Rubrum könnte durch das den Titel erlassende Gericht berichtigt werden.

Eine Vollstreckung wäre mit dem geänderten deutschen Titel über ein Beitreibungsamt in der Schweiz möglich. Die Gläubiger würden ein Beitreibungsbegehren an das Beitreibungsamt übergeben und dieses würde dann ähnlich wie ein deutscher Gerichtsvollzieher vorgehen. Ein deutscher Titel stellt in der Schweiz kein Problem dar.

Sie als Geschäftsführerin einer schweizerischen GmbH sind nicht Schuldnerin der jeweiligen Ansprüche. Sie sind als Privatperson nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Hier findet keine Bestrafung der Geschäftsführer statt.

Die vollstreckbaren Titel laufen auf den falschen Schuldner und müssen umgeschrieben werden. Gegen die Zweigniederlassung kann nicht vollstreckt werden.

Hier wäre nun gegen bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eine Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig, es wäre geltend zu machen, dass der Schuldner nicht richtig benannt wurde. Es wäre zu beantragen die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Gerne bin ich Ihnen hier im Rahmen einer anwaltlischen Tätigkeit bei der Bereinigung der Sachverhalte behilflich. Kontaktieren Sie mich einfach unter kanzlei@recht-doumi.de.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2018 | 09:47

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Ich habe also richtig verstanden, dass gegen die Zweigniederlassung nicht vollstreckt werden kann? Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage? Der zuständige Gerichtsvollzieher teilt diese Auffassung nämlich nicht und will im nächsten Schritt die Zweigniederlassung ins Schuldnerverzeichnis eintragen lassen.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2018 | 10:00

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Hier ist es wichtig zu klären, wem die Forderung zuzuordnen ist. Wurde das Schuldverhältnis mit der GmbH in der Schweiz begründet, so ist diese Schuldnerin.

Die Zweigniederlassung ist abhängiges Anhängsel und vom eigentlichen Unternehmen organisatorisch abhängig.

Davon unabhängig ist die Frage des Vermögenszugriffs. Denn wenn auch die schweizerische GmbH Schuldnerin ist, die Niederlassung ist ihr zuzurechnen.

Schicken Siem ir doch einmal das Schreiben des Gerichtsvollziehers, ich gebe Ihnen dann eine Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER