Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine selbstständige Zweigniederlassung einer ausländischen Firma ist dieser juristischen Person in Ausland zuzuordnen. Es besteht keine von der ausländischen juristischen Person unabhängige eigenständige Rechtspersönlichkeit.
Aus Anspruchsgegner bei einer Klage wäre also immer die GmbH in der Schweiz zu benennen. Allerdings wäre auf alle Rechtsgeschäfte und alle Verträge der Zweigniederlassung innerhalb Deutschlands auch deutsches Recht anwendbar. So auch der § 21 ZPO
, der einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung festschreibt.
Die schweizerische GmbH hätte also am Sitz der Zweigniederlassung unter Anwendung deutschen Rechts verklagt werden können. Aber auch hier gilt, Anspruchsgegner ist die schweizerische GmbH.
Sie tragen vor, dass bereits vollstreckbare Titel in der Welt sind, diese dürften aber im Rubrum falsch sein, da die Zweigniederlassung als Anspruchsgegner benannt wird und nicht die GmbH in der Schweiz. Das Rubrum könnte durch das den Titel erlassende Gericht berichtigt werden.
Eine Vollstreckung wäre mit dem geänderten deutschen Titel über ein Beitreibungsamt in der Schweiz möglich. Die Gläubiger würden ein Beitreibungsbegehren an das Beitreibungsamt übergeben und dieses würde dann ähnlich wie ein deutscher Gerichtsvollzieher vorgehen. Ein deutscher Titel stellt in der Schweiz kein Problem dar.
Sie als Geschäftsführerin einer schweizerischen GmbH sind nicht Schuldnerin der jeweiligen Ansprüche. Sie sind als Privatperson nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Hier findet keine Bestrafung der Geschäftsführer statt.
Die vollstreckbaren Titel laufen auf den falschen Schuldner und müssen umgeschrieben werden. Gegen die Zweigniederlassung kann nicht vollstreckt werden.
Hier wäre nun gegen bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eine Erinnerung nach § 766 ZPO
zulässig, es wäre geltend zu machen, dass der Schuldner nicht richtig benannt wurde. Es wäre zu beantragen die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Gerne bin ich Ihnen hier im Rahmen einer anwaltlischen Tätigkeit bei der Bereinigung der Sachverhalte behilflich. Kontaktieren Sie mich einfach unter kanzlei@recht-doumi.de.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Ich habe also richtig verstanden, dass gegen die Zweigniederlassung nicht vollstreckt werden kann? Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage? Der zuständige Gerichtsvollzieher teilt diese Auffassung nämlich nicht und will im nächsten Schritt die Zweigniederlassung ins Schuldnerverzeichnis eintragen lassen.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Hier ist es wichtig zu klären, wem die Forderung zuzuordnen ist. Wurde das Schuldverhältnis mit der GmbH in der Schweiz begründet, so ist diese Schuldnerin.
Die Zweigniederlassung ist abhängiges Anhängsel und vom eigentlichen Unternehmen organisatorisch abhängig.
Davon unabhängig ist die Frage des Vermögenszugriffs. Denn wenn auch die schweizerische GmbH Schuldnerin ist, die Niederlassung ist ihr zuzurechnen.
Schicken Siem ir doch einmal das Schreiben des Gerichtsvollziehers, ich gebe Ihnen dann eine Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen