Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Verständnis bezüglich des Inhalts der Restschuldbefreiung ist leider unzutreffend: Mit der Restschuldbefreiung werden Sie PERSÖNLICH von allen noch bestehenden (Insolvenz-)Schulden befreit. Neuverbindlichkeiten, VErfahrenskosten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Strafzettel, Geldstrafen etc) werden davon nicht erfasst. Ferner bezieht sich die Restschuldbefreiung auch nicht auf Gegenstände, die mit Drittrechten belastet sind (z.B. Grundschulden an Immobilien) oder deren VErwertung noch dem früheren Insolvenzverwalter zugewiesen ist. Zudem ist Ihr persönliches pfändbares Vermögen wie auch schon vor dem Insolvenzverfahren wieder den Pfändungszugriff von Gläubigern ausgesetzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Henning,
vielen Dank für Ihre Antwort und das Sie sich das durchgelesen haben.
In den Bereich des § 302 InsO Ausgenommene Forderungen das habe ich auch verstanden und lag und liegt nicht vor da die eine einzige gesetzlich gültige Privatinsolvenz beim gesetzlich ausschließlich zuständigen Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG nach den § 2 Abs.1 InsO Amtsgericht als Insolvenzgericht und nach § 3 Abs.3 InsO Örtliche Zuständigkeitsbereich dort die gesetzlich zuständigen Amtspersonen die gültigen InsO, und die gültigen EuInsVO und dazu die GG und Menschenrechte und Menschenwürde sind gesetzlich beachtet worden, gesetzlich gewürdigt worden und gesetzlich richtig angewendet worden.
Soweit ich das gesetzlich richtig verstanden habe und ich habe mittlerweile einige Bücher gekauft sowie sehr viele Webseiten durchgeschaut und das in einen längeren Zeitraum.
Die eine einzige gesetzlich gültige Privatinsolvenz war auf mehre Jahre und dort die gesetzlich zuständigen Amtspersonen haben Recht und Gesetz eingehalten und das beim gesetzlich ausschließlich zuständigen Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG.
Beim Insolvenzgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz. Das heißt, dass dieses parlamentarisch verabschiedet wurde und in allen Bundesländern gilt. Es gibt demnach keine länderspezifischen Abweichungen.
Seit 2017 gilt die reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO).
Dieses „Gesetz" zum Insolvenzrecht befasst sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzangelegenheiten. Die EuInSVO gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten.
Nach § 2 Abs.1 InsO Amtsgericht aus Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Nach § 3 Abs.3 InsO Örtliche Zuständigkeit
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Dann zu den Forderungen der Insolvenzgläubiger
§ 87 InsO Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Es wurde zuerst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt vom gesetzlich ausschließlich zuständigen Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG.
Nach § 21 Abs.2 S.2 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
Endet die Zuständigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, weil das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, kommt der eigentliche und endgültige Insolvenzverwalter zum Einsatz.
Dann war die Eröffnung der Privatinsolvenz beim gesetzlich ausschließlich zuständigen Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG.
Und da ist der § 80 Abs.1 InsO Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Dann war die gesetzlich gültige Freigabe der Immobile aus der Insolvenzmasse durch den gesetzlich zuständigen Fachanwalt für Insolvenzrecht RA unter den gültigen Aktenzeichen für das gesetzlich ausschließlich zuständige Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG mit den gesetzlichen zuständigen örtlichen Zuständigkeitsbereich und den gesetzlich zuständigen örtlichen Zuständigkeitsbereich.
Und Freigabe der Immobile aus der Insolvenzmasse ist im Einzelfall möglich vom Insolvenzverwalter bzw. Fachanwalt für Insolvenzrecht RA z.b. mit Freigabe vom Haus, Grundstück usw. aus der Insolvenzmasse.
Die Entscheidung hierüber liegt jedoch in seinem Ermessen.
Die Freigabe erfolgt durch eine einseitige Willenserklärung des Insolvenzverwalters, die jedoch keiner besonderen Form bedarf. Nach der Freigabe des Grundstücks wird dieses aus der Insolvenzmasse entfernt und gilt fortan als unpfändbar. Es unterliegt dann dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO, sodass eine Verwertung ist nicht mehr möglich.
Nach § 89 Abs.1 InsO Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Diese Grundsätze finden auch im Restschuldbefreiungsverfahren in der Verbraucherinsolvenz, in dem sich das Vollstreckungsverbot wegen § 294 Abs. 1InsO nahtlos fortsetzt, Anwendung.
Nach § 294 Abs.1 InsO Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
Hat der Insolvenzverwalter einmal eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben, kann er diese Entscheidung nicht mehr widerrufen.
Nach § 87 InsO Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Denn wenn es zur Zwangsversteigerung kommen würde dann entscheidet darüber das gesetzlich ausschließlich zuständige Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG.
Man benötigt einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Die wird beim Insolvenzgericht geführt. Der Tabellenauszug dient zur Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Nach § 89 Abs.3 InsO Vollstreckungsverbot
(3) 1Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Dann ist später die gesetzlich gültige Restschuldbefreiung nach den § 300 Abs.1 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung und nach § 301 Abs.1 InsO Wirkung der Restschuldbefreiung unter den gültigen Aktenzeichen durch den gesetzlich zuständigen Rechtspfleger gesetzlich gültig erteilt worden beim gesetzlich ausschließlich zuständigen Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG.
Nach § 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Nach § 300 Abs.1 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
Nach § 301 Abs.1 InsO Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Beim Insolvenzgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz. Das heißt, dass dieses parlamentarisch verabschiedet wurde und in allen Bundesländern gilt. Es gibt demnach keine länderspezifischen Abweichungen.
Nach § 2 Abs.1 InsO Amtsgericht aus Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Zur Insolvenzordnungen in der EU:
Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Rechtswirkungen anzuerkennen, findet sich in Art. 16 EuInsVO. Zugleich wurden die Tatbestände, in denen die Restschuldbefreiung zu versagen ist, durch die Reform 2014 verschärft.
Seit 2017 gilt die reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO).
Dieses „Gesetz" zum Insolvenzrecht befasst sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzangelegenheiten. Die EuInsVO gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach erteilter Restschuldbefreiung ist diese unanfechtbar.
Nach § 303 Abs.2 S.1 InsO Widerruf der Restschuldbefreiung
(2) 1Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. 2Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte.
Dann später der Austrag aus der Schufa Datenbank.
Früher blieb der Eintrag über die Restschuldbefreiung drei Jahre nach der Restschuldbefreiung in der Schufa-Datenbank.Und seit neusten löscht die Schufa den Vermerk neuerdings bereits nach 6 Monaten automatisch.
Und selbst das gesetzlich ausschließlich zuständige Insolvenzgericht beim gesetzlich zuständigen AG war in der letzten aktuellsten Nachricht:
„Das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen wurde durch Beschluss vom xyz aufgehoben. Mit Beschluss vom xyz wurde Ihnen Restschuldbefreiung erteilt. Damit stand und steht die Verwaltung Ihres Vermögens wieder in Ihrem Verantwortungsbereich."
Und wenn ein alter Insolvenzgläubiger der mit in der Insolvenztabelle mit drin war und sich nach der gesetzlich gültigen erteilten unanfechtbaren Restschuldbefreiung bei einen meldet und will eine alt Forderung eintreiben.
Kann man dies ignorieren oder den Beschluss vom Insolvenzgericht zukommen lassen.
Mit der Menschenwürde Art.1 GG ist diese Art von Dasein schwer vereinbar
Ein leben lang auf Sozialhilfeniveau zu leben, auf einen Lottogewinn zu hoffen.
Die InsO ab 1999 hat die Möglichkeit der Entschuldung von natürlichen Personen zum zentralen Thema erklärt (§ 1 S.2 InsO Ziele des Insolvenzverfahrens) und die Restschuldbefreiung eingeführt (§§ 286 ff. InsO). In § 1 S. 2 InsO ist geregelt das dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Sie wirkt auch gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 301 Absatz 1 S. 1 InsO).
Was ist das Grundgesetz ?
Das Grundgesetz als unsere Verfassung ist das grundlegende, fundamentale Gesetz. Dort stehen die wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in unserem Staat. Die Verfassung ist allen anderen Gesetzen übergeordnet. Kein anderes Gesetz darf gegen sie verstoßen.
Hallo
und danke für Ihre Nachricht. Dieser kann ich eine konkrete Nachfrage aber leider nicht entnehmen. Die Vorgaben und Rechtsfolgen für ein/ eines Insolvenzverfahren(s) sind in der InsO und der ZPO abschließend geregelt. Demnach erlöschen mit der RSB nur die entsprechenden Forderungen nicht, sie werden (wie bei einer Verjährung) nur undurchsetzbar. Bestehen Sicherheiten für solche Forderungen, gelten diese auch nach der RSB fort.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt