Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Passus, dass Mehrwertsteuern nur dann gezahlt werden, wenn diese tatsächlich entstanden sind, ist nicht in allen, wenngleich den meisten Versicherungsbedingungen geregelt. Trotzdem verhält es sich so, dass tatsächlich nur dann Mehrwertsteuern zu ersetzen sind, wenn diese auch tatsächlich anfallen.
Dies ist in der Regel nicht der Fall, soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, da diese insoweit von den Finanzbehörden „ersetzt" werden. Rein wirtschaftlich entsteht Ihnen daher kein Schaden.
D.h. aber auch, dass die Umsatzsteuer dann zum regulierungsfähigen Schaden zu zählen und damit vom Versicherer zu zahlen sind, wenn Sie am Schadenstag nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Dem steht es gleich, wenn sie aus steuerrechtlichen Gründen auf die gezahlten Umsatzsteuern letztlich mit den Steuern wirtschaftlich belastet bleiben (vgl. etwa §§ 23
, 15 UStG
).
Außerdem muss das Fahrzeug natürlich zum Betriebsvermögen zugerechnet werden. Das ist nicht der Fall, wenn die betriebliche Nutzung weniger als zehn Prozent beträgt.
Sollten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ein Anspruch gegen den Versicherer bestehen, setzen Sie diesem eine einwöchige Frist zur Zahlung der ausstehenden Steuern. Nach Ablauf der Frist können Sie mich gerne kontaktieren. Soweit der Anspruch besteht, wären die weiteren anfallenden Kosten von dem Versicherer zu ersetzen, so dass Ihnen keine Kosten entstehen würden. Zudem würden die hier entstandenen Kosten an Sie zurückerstattet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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