Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Es kommt leider häufig vor, dass der von der Polizei am Unfallort geschätzte Schaden weit von dem später gutachterlich festgestellten Schaden abweicht. Inwieweit dieser Schaden tatsächlich durch Sie verursacht wurde, kann ich von hier natürlich nicht beurteilen. Denn häufig nutzen Geschädigte einen Unfall auch dazu, viel mehr abzurechnen, als tatsächlich entstanden ist.
Um das nachzuprüfen, sollten Sie sich die entsprechenden Unterlagen (Kostenvoranschlag, Schadensmeldung, Gutachten etc.) von der Versicherung übermitteln lassen. Daraus sollte erkennbar sein, wie sich dieser Schaden genau zusammen setzt.
Grundsätzlich durfte die Versicherung selber entscheiden, ob sie reguliert oder nicht, auch die Regressforderung gegen Sie scheint berechtigt zu sein.
Sollten Sie anhand der Unterlagen dann aber Zweifel an der geltend gemachten Schadenshöhe haben, sollten Sie das ggü. der Versicherung monieren, denn erstatten müssen Sie nur den tatsächlich entstandenen Schaden.
Außerdem kann eine Überhöhte Schadensforderung auch einen (Versicherungs-) Betrug des Geschädigten darstellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Einschätzung geben konnte. Bei Nachfragen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine Rückfrage:
- Ist die Versicherung verpflichtet, mir die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen ?
- Muss ich für das Gutachten, das der Geschädigte offensichtlich in Auftrag gab, aufkommen ? Bis zu welcher Höhe ? Was, wenn nun eine Großteil der zu bezahlenden Summe für das Gutachten zu bezahlen ist ?
frdl. Gruß
Vielen Dank für die Nachfrage.
Ja, die Versicherung muss den Anspruch gegen Sie belegen und muss Ihnen die Unterlagen zur Kenntnis geben.
Zunächst einmal sollten Sie klären, ob es sich tatsächlich um ein Gutachtend handelt oder ob der Geschädigte nur mit einem Kostenvoranschlag abgerechnet hat. Inwieweit Sie dann zu Erstattung der Gutachterkosten verpflichtet waren, hängt davon ab, ob diese kosten erforderlich waren. Das lässt sich von hier zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Bei Bagatellschäden z.B. (bis etwa 750,-) wird ein Gutachter i.d.R. nicht für erforderlich gehalten. Darüber hinaus i.d.R. aber schon.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt