Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen keine Hoffnung machen, dass Sie Aussichten haben, zum jetzigen Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit, gleich welcher Art, in Deutschland aufnehmen zu können. Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis dürfte nur für Ihr Praktikum bei "Bosch" gegolten haben und sich folglich nicht auf andere Erwerbstätigkeiten erstrecken. Das bedeutet, dass Sie für jegliche andere Erwerbstätigkeit in Deutschland zunächst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen müssen.
Diese Zustimmung erteilt die Bundesagentur für die von Ihnen angesprochenen "Gelegenheitsjobs", die keine Berufsausbildung voraussetzen, grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind Saisonbeschäftigungen in der Landwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie Au-Pair-Tätigkeiten. Auch insoweit würde die Ausländerbehörde jedoch verlangen, dass Sie erst einmal ausreisen sollen und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb o.ä. beantragen.
Damit Sie die Erlaubnis erhalten, eine Erwerbstätigkeit im Bereich BWL/Marketing aufzunehmen, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Hierfür gibt es ein spezielles Formular, welches Sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Dieses Formular muss von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber ausgefüllt werden. Erst nach positiver Entscheidung über den Antrag dürfen Sie die Erwerbstätigkeit aufnehmen. Da es unwahrscheinlich ist, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilt - dies kommt nur dann in Frage, wenn die Vorrangprüfung, also die Prüfung, ob Deutsche oder EU-Bürger für die Besetzung des Arbeitsplatzes in Frage kommen, negativ ausfällt und außerdem ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Sie wegen Ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse in Deutschland arbeiten, oder wenn Sie als leitender Angestellter eingestellt werden sollen - , werden Arbeitgeber, wenn Sie sich bei ihnen bewerben, in aller Regel von vornherein abwinken und einen anderen Bewerber einstellen. Außerdem wäre auch in diesem Fall die Ausländerbehörde berechtigt, zunächst Ihre Rückreise in die Türkei zu verlangen, damit Sie dort das Visumsverfahren durchlaufen.
Leider kommen Sie angesichts des Umstands, dass Sie lediglich ein Praktikum von einem Jahr Dauer absolviert haben und nicht bei "Bosch" weiterbeschäftigt werden, auch nicht in den Genuss der besonderen Vergünstigungen für türkische Staatsangehörige aufgrund des ARB 1/80.
Es tut mir sehr Leid, dass ich Ihnen keine besseren Auskünfte erteilen kann. Die Hürden für ausländische Staatsangehörige, in Deutschland erwerbstätig sein zu dürfen, sind sehr hoch gelegt. Es ist praktisch unmöglich, diese zu überwinden, schon gar nicht, wenn Sie auf keinen Fall zunächst ausreisen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Das mit dem Ausreiseproblem hatte ich auch weil ich Visum zum Zwecke Studienbewerbung haben wollte gleich nach dem Praktikum. Die Ausländerbehörde hat mir auch die Information gegeben, dass ich bei dem Zweckwechsel ausreisen muss.
Aber nachdem ich die Ausländerbehörde zum Anwalt gegeben habe, hat die Ausländerbehörde Ihre Meinungen sofort geändert und Sie haben gesagt, dass es doch Hintertürchen gibt um nicht auszureisen, aber dass Sie das nicht informieren müssen.
Und ein Freund von mir hat in der selben Situation er ist auch von der Türkei für ein Jahr Praktikum gekommen und hat eine Jobstelle(einstiegjob) bei VW gefunden als Computer Engineur und musste auch nicht ausreisen und hat sein Visum bei der Ausländerbehörde erhalten. Weil er Computer Engineer ist, hat er mehr Chancen als ich, das ist ja ne andere Sache.
Ich weiss, dass es sehr schwirig ist Erwerbstätig in Deutschland als Nicht-EU Bürger zu sein. Mit den Gelegenheitsjobs war die Auskunft genügend aber bei der anderen Sache denke ich, dass Sie mich bisschen oberflächlich informiert haben.
Ich hätte gerne die Information ob es einschränkungen für die Firmen gibt, dass sie Nicht-EU-Bürger einstellen dürfen oder nicht? Ich meine muss eine Firma bestimmte voraussetzungen erfüllen um Nicht-Eu-Bürger einstellen zu dürfen?(z.B Umsatzmäßig oder Mitarbeiteranzahlmäßig) Denn es gibt KMU s die mit Türkei intensiv handeln und die brauchen BWL er aus der Türkei manchmal. Sie wissen aber nicht ob Sie einstellen dürfen oder nicht weil Sie das vorher nicht gemacht haben. Und wenn man für sowas die Ausländerbehörde oder irgendwelche Ämte fragt, dann verneinen Sie das einfach, wollen sich garnicht drumm kümmern. Deshalb muss man erst ausführlich wissen und dann nachfragen bei solchen Sachen. Ich hoffe Sie verstehen was ich meine.
Mit freundlichen Grüßen,
O.Aksoy
Ich kann Sie gut verstehen. Für Ihre Arbeitsplatzsuche gelten keine speziellen Vorgaben, außer dass es sich um einen Arbeitsplatz handeln muss, den das Unternehmen nur mit Ihnen besetzen kann und für den Bewerber aus Deutschland oder der EU nicht in Betracht kommen. Außerdem muss es sich um ein "reguläres" Arbeitsverhältnis handeln, das heißt, das Gehalt und die sonstigen Arbeitsbedingungen (Arbeitsumfang und eventuelle zusätzliche Bedingungen) müssen im Rahmen des Üblichen liegen. Auch dies wird von der Agentur für Arbeit überprüft werden. Je hochrangiger Ihre Position im Unternehmen sein soll, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt.
Es bleibt allerdings dabei, dass die Ausländerbehörde von Ihnen verlangen kann, dass Sie zunächst ausreisen und das Visumsverfahren bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei betreiben sollen. Mit Ihrem Bekannten, der offensichtlich IT-Fachkraft ist, können Sie sich leider nicht vergleichen. IT-Fachkräfte sind auf dem deutschen Arbeitsmarkt rar, weshalb ausländische Staatsangehörige aus diesem Berufsbereich auch gewisse Privilegien genießen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)