Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie beide heiraten, hat Ihre Freundin, die ja dann Ihre Ehefrau ist, einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
. Sie bekommt dann in Deutschland in der Regel unmittelbar nach der Heirat eine Aufenthaltskarte für 3 Jahre ausgestellt. Nach 3 Ehejahren hat sie einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) in Deutschland jedenfalls dann, wenn sie über einfache Deutschkenntnisse verfügt,weiterhin mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt und Sie beide Ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könne.
Die Arbeitserlaubnis in Deutschland ist in den genannten Aufenthaltserlaubnissen grundsätzlich mit inbegriffen.
Nach 5 Jahren des Aufenthalts in Deutschland hat Ihre Frau zudem die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis EU nach § 9 a AufenthG
zu beantragen. Dieser Titel berechtigt zum uneingeschränkten Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der gesamten EU.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch Großbritannien ein Mitgliedstaat der europäischen Union ist. Da Sie als deutscher Staatsangehöriger in Großbritannien als EU-Bürger Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, genießt auch Ihre Ehfrau als Familienangehörige eines EU-Bürgers dort die selben Rechte wie Sie,jedenfalls dann, wenn Sie beide dort einen gemeinsamen Wohnsitz begründen.
Sie müssten sich also für den Fall, dass Ihre Freundin beruflich wieder nach Großbritannien einreisen möchte, bevor die Voraussetzungen für eine Daueraufenthaltserlaubnis EU nach deutschem Recht bei ihr vorliegen, mit ihr zusammen in Großbritannien anmelden (Wohnsitz begründen).
Sie kann dann eine sogenannte "Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern" beantragen, mit der sie sich ebenfalls uneingeschränkt aufhalten und arbeiten darf.
Wenn Sie sterben, bleibt Ihrer Frau die deutsche Aufenthaltserlaubnis als Ehegattin erhalten, § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
. Wurde ihr bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, besteht das Aufenthaltsrecht ohnehin unabhängig von Ihnen oder den äußeren Umständen fort.
Gleiches gilt auch für das Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers in Großbritannien.
Bitte beachten Sie, dass alle Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich nur auf Antrag ertreilt werden.Sie müssen also bei vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die gewünschte Aufenthaltserlaubnis jeweils einen Antrag auf Erteilung bei der zuständigen Behörde stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wachter, Rechtsanwältin
Antwort
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