Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich in erster Linie nach § 6b BDSG
.
Nach § 6 b Abs. 1 BDSG
ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Vorliegend ist kein zumutbares milderes Mittel erkennbar, mit dem Sie die verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreichen könnten. Der Einsatz von Wachpersonal ist Ihnen schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Zudem erscheint im Hinblick auf die bezweckte Strafverfolgung zweifelhaft, ob die Aussage eines Wachmannes als Augenzeuge genauso effektiv ist wie eine Videoaufzeichnung. Im Gegensatz zum menschlichen Auge kann sich die Kamera bei der Identifizierung des Täters nämlich nicht irren.
Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers und Grundstückseigentümers endet zwar grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (vgl. BGH NJW 1995, Seite 1954
, 1955). Im Einzelfall muss die Beobachtungsbefugnis jedoch im geringen Umfang über die Grundstücksgrenze hinausgehen dürfen und einen Toleranzbereich mitumfas¬sen, wenn dies einer effektiven Überwachung zum Schutz des Eigentums dient.
Dies ist bei Ihnen eindeutig der Fall, da der oder die Täter aus dem Bereich des öffentlichen Raumes kommen.
Dann ist aber noch eine Güterabwägung durchzuführen. Die nach § 6 b Abs. 1 BDSG
gebotene Güterabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter Würdigung aller rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen durchgeführt werden. Der Gefilmten könnten sich auf Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
berufen, während für das Eigentumsrecht gemäß 14 GG streiten. Die betroffenen Grundrechte sind im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Ob dieses Recht bei einer Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum überwiegt, ist einzelfallsabhängig und situationsbezogen zu beurteilen. Regelmäßig ist die Schutzbedürftigkeit in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, besonders hoch.
Im Fall Ihrer Sachbeschädigung überwiegt Ihr Interesse, so dass Sie auch den Weg teilweise mitfilmen dürfen. Sie müssen nur das Schild, dass der Parkplatz überwacht wird deutlich sichtbar anbringen
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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