Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Bereits das Filmen ohne eine Information der Betroffenen (nach Art. 13 DSGVO
) stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Vorschriften dar. Es müsste bei Erhebung- also beim Filmen - ein gut sichtbarer Hinweis erfolgen zu Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage, Löschfristen etc.
Für eine Überwachung auch eines öffentlichen Gehweges dürfte außerdem die Rechtsagrundlage fehlen. Für die Überwachung des Schrankenbereichs könnte eine Überwachung geundsätzlich möglich sein, hierüber müsste aber - wie ober erläutert - zum einen informiert werden und zum anderen müsste eine datenschutzkonforme Verarbeitung sichergestellt werden (Löschfristen, Datensicherheit, Weitergabe an Dritte etc.).
In dieser Form können Sie gegen die Überwachung vorgehen. Kostengünstig und einfach wäre eine Meldung beim Landesdatenschutzbeauftragten. Dieser kann überprüfen, inwieweit die Vorschriften eingehalten werden und wird darauf hinwirken, dass etwaige Missstände abgestellt werden. Er kann dazu auch die Überwachung ganz oder teilweise untersagen oder sanktionieren.
Informationen zur Meldung finden Sie z.B. hier https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Formulare-und-Meldungen/Inhalt2/Beschwerde/Beschwerdeformular.html
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Auskunftsverlagen nach Art. 15 DSGVO
, das Sie an die verantwortliche Stelle (hier vermutlich Eigentümer der Immobile) richten müssen. Diese müsste u.A. Auskunft über Zweck oder Dauer der Verarbeitung geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt