Sehr geehrter Fragesteller,
private Videoüberwachung (abzugrenzen von der öff.-rechtlichen, meist polizeilichen, Videoüberwachung) ist ein schwieriges Feld, denn Sie berührt nicht nur Datenschutzrecht, sondern auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (darunter fallen auch Unbeteiligte).
1. Auch wenn letztlich Ihr Auftraggeber derjenige ist, der "videoüberwacht" (Sie handeln lediglich nach dessen Weisung) und damit auch dafür verwantwortlich sein sollte (auch dies kann aber strittig sein), empfliehlt sich für Sie die genaue Kenntnis der Zulässigkeit von Videoüberwachungen. Ganz grob Folgendes:
2. Bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (z.B. Verkaufsräume) richtet sich die Zulässigkeit nach § 6b BDSG
.
Dieser lautet:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
3. Bei der Videoüberwachung nicht allgemein zugänglicher Räume (z.B. Büroräume) gibt es keine konkreten gesetzlichen Regelungen, jedoch strahlt § 6b BDSG
auch hierauf aus. Heimliche Videoaufnahmen wären danach erst recht verboten (vgl. § 6b Abs. 2 BDSG
). Allerdings sehen manche in den o.g. Räumen die heimliche Videoüberachung als zulässig an, jedoch gebieten schon die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eine sehr!! vorsichtige Handhabung (z.B. bei schweren Diebstählen, die anders nicht aufgedeckt werden können). Diese Diskussion befindet sich noch im Fluss.
4. Ich rate Ihnen Folgendes: Legen Sie großen Wert auf Ihre AGB, in denen Sie diese Problematik zu Ihren Gunsten regeln sollten (z.B. evtl. Haftungsübernahme durch Auftraggeber im Falle der Inanspruchnahme, Verantwortlichkeitsklausel, Belehrungen usw.). Weiterhin sollten Sie sich im Vorfeld über die Rechtslage genau informieren, so dass Sie im Einzelfall klare Entscheidungshilfen haben. Optimal wäre sicherlich ein jur. Gutachten, welches die zu erwartenden Fälle abdeckt. Dies könnten Sie dann als Checkliste benutzen. Jedenfalls sollten Sie sich aber VORHER informieren, bevor Sie "loslegen", z.B. bei den IHK, Ihren Mitbewerbern oder durch Selbststudium.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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