Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit die Weiterbildungskosten übernimmt. Das steht in deren Ermessen. Wenn die Agentur für Arbeit die Förderung unbedingt davon abhängig machen will, dass ein Betrieb oder Einrichtung die Kosten des dritten Jahres übernimmt, so kann sie das tun. Auf diese Weise kann sie sicherstellen, dass auch tatsächlich ein potentieller Arbeitgeber vorhanden ist, der Interesse daran hat, sie anschließend einzustellen.
Umgekehrt ist die Agentur für Arbeit aber auch nicht gesetzlich verpflichtet, die Förderung von der Kostenübernahme eines Betriebes oder Einrichtung abhängig zu machen. Wenn eine Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme möglich, wenn bereits zu Beginn die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__85.html" target="_blank">§ 77 Abs. 2 SGB 3</a>, lt. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten beträgt die Ausbildungsdauer drei Jahre, ohne dass die Möglichkeit einer Verkürzung vorgesehen ist). Danach darf die Agentur für Arbeit die Kosten der ersten beiden Jahre auch dann übernehmen, wenn sich "nur" Ihre Eltern verpflichten, die Finanzierung für das dritte Jahr übernehmen.
Würden Sie jetzt wissentlich nach einem wirksamen Verzicht eine "Pro-Forma"-Bescheinigung eines Betriebes vorlegen, so wäre dies eine Täuschung und Sie könnten sich unter Umständes wegen Betruges strafbar machen. Verpflichtet sich der Betrieb gegenüber der Arbeitsagentur oder dem Träger der Maßnahme zur Kostenübernahme, so könnten Sie selbst darauf auch gar nicht wirksam verzichten.
Sie sollten sich daher - falls Sie keinen Betrieb finden, der tatsächlich bereit ist, die Kosten zu tragen - von Ihren Eltern bestätigen lassen, dass diese die Kosten für das dritte Jahr übernehmen. Diese Bescheinigung sollten Sie der Agentur für Arbeit vorlegen. Unter Hinweis darauf, dass die Behörde die Maßnahme nach der oben genannte Vorschrift auch in diesem Fall fördern darf, sollten Sie dann ausdrücklich beantragen, dass die Maßnahme auch dann gefördert wird, wenn Ihre Eltern sich verpflichten, das dritte Jahr zu zahlen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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erstmal vielen dank für die antwort.
gibt es einen gesetztestext, bzw. einen entsprechenden paragraphen, aus dem deutlich zu ersehen ist, dass eine bestätigung meiner eltern ausreicht? mein sachbearbeiter bei der agentur für arbeit beharrt nämlich darauf dass ein solche bestätigung von privatpersonen gesetzlich nicht ausreichend ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt nur die in der Antwort genannte Vorschrift, wo eben nicht geregelt wird, dass die Finanzierung der Maßnahme ausschließlich durch eine Einrichtung oder einen Betrieb sichergestellt werden darf.
Bleibt Ihr Sachbearbeiter weiter bei seiner Ansicht, dass die Sicherstellung der Finanzierung durch einen Betrieb oder Einrichtung gesetzlich zwingend erforderlich ist, sollten Sie den Antrag schriftlich stellen und gegen die Ablehnung dann ggf. Widerspruch wegen Ermessensnichtgebrauch einlegen. Bei niedrigem Einkommen können Sie beim Amtsgericht hierzu einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Mit dem Berechtigungsschein können Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, Ihr Eigenanteil beträgt dann nur 10,-- Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin