Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Cover sind in der Regel ausreichend künstlerisch gestaltet oder enthalten Fotos, so dass sie urheberrechtlich geschützt sind. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der Rechteinhaber.
Eine Ausnahme hiervon macht das Zitatrecht (§ 51 UrhG
), wenn Sie sich in einem eigenen Werk mit dem Cover beschäftigen und zum Nachvollziehen Ihrer eigenen Ausführungen eine Abbildung des Covers erforderlich ist (Zitatzweck). Wenn Sie z.B. eine Rezension eines Musikalbums schreiben und dabei auch auf die Covergestaltung tiefer eingehen, dürfen Sie das Cover auch ohne Einwilligung abbilden. Diese Ausnahmeregelung ist aber sehr eng, bei einer üblichen Plattenrezension mit Bezug nur auf die Musik wäre theoretisch eine Abbildung des Covers schon nicht mehr zulässig. Umso mehr gilt dies, wenn Sie das Cover nur zu Unterhaltungszwecken (z.B. in einem Quiz) verwenden. Hier greift das Zitatrecht in der Regel nicht, da es an einem Zitatzweck fehlt.
Auch wenn es in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, dass sich die Rechteinhaber gegen die von Ihnen geplante Nutzung rechtlich wehren (da dies ja auch kostenlose Werbung für das Album darstellt): Streng genommen ist die Nutzung der Abbildungen ohne Einwilligung der Urheber ohne ausreichenden Zitatzweck nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. Dezember 2020
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13:31
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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