Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach § 23 Abs.1 Nr. 3 KUG
dürfen Bilder, die auf öffentlichen Veranstaltungen gemacht wurden grundsätzlich veröffentlicht werden. Bei der Messe für Mountainbiker handelt es sich auch um eine solche. Jedoch muss auf diesem Foto der Charakter der Veranstaltung zum Ausdruck kommen. Ob dies in Ihrem Fall so ist, kann ich ohne das Foto gesehen zu haben natürlich nicht beurteilen. Nach Ihrer Beschreibung ist aber auf dem Foto nicht erkenntlich, dass es sich um eine Messe handelt. Danach darf das Foto nicht veröffentlicht werden, und Sie haben ein Recht, die Veröffentlichung zu untersagen.
Gegebenenfalls können Sie noch Schadensersatz fordern. Wie hoch dieser zu bemessen ist, ist aber sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht gesagt werden.
Zu Ihrer Information:
§ 23 KUG
:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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