Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Fotografin können allein Sie entscheiden, ob und in welcher Weise das Foto veröffentlicht wird. Nutzt ein Dritter ohne Ihre Einwilligung dieses Foto, haben Sie gegen diese Person Unterlassungs- und ggf. auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Zu klären wäre in Ihrem Fall zunächst, in welchem Umfang Sie dem Bewertungsportal die Nutzungsrechte an dem Foto eingeräumt haben und ob diese Rechte auch bei einem Verkauf des Portals weiterbestanden haben.
Aber selbst wenn dem Portal entsprechende Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Anerkennung Ihrer Urheberschaft, siehe § 13 UrhG
. Das bedeutet, dass Sie bestimmen können, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Zwar können Sie auch auf eine Urheberbenennung verzichten, dies bedeutet aber nicht, dass sich ein Dritter die Urheberschaft anmaßen und sich selbst als Urheber des Fotos bezeichnen darf.
Auch bei einer unterbliebenen oder falschen Urheberbenennung stehen Ihnen Unterlassungsansprüche und bei Verschulden des Verantwortlichen auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen diesen zu.
Sie können mir gerne die Details des Falles nebst Link auf die entsprechende Internetseite an meine E-Mail-Adresse info@jan-wilking.de zusenden, damit ich kurz prüfen kann, ob hier eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche in Form einer anwaltlichen Abmahnung empfehlenswert wäre.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking,
erst einmal vielen Dank für diese klare und ausführliche Antwort. Sie bieten mir an, dass ich Ihnen für ein kurzes Prüfen den entsprechenden Link auf ihre Emailadresse senden kann. Wäre dieses kurze Prüfen kostenlos, oder würden Sie mir dafür etwas berechnen und wenn ja, dann wüsste ich gerne im Vorfeld den genauen Betrag.
MfG
Diese kurze Vorabprüfung wäre nicht mit weiteren Kosten verbunden. Vor dem Beginn einer gebührenpflichtigen Tätigkeit würde ich Sie selbstverständlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und erst mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt