Sehr geehrter Fragesteller/in,
ihr geringer Einsatz rechtfertigt (nur) folgende generelle Einschätzung:
Die Frage für Sie ist, ob Sie durch Veröffentlichung Ihres gemalten Bildes gegen das Urheberrecht des Fotografen an seiner Fotografie verstoßen. Dies regelt sich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Danach steht zunächst dem Fotografen an seiner Fotografie ein Urheberrecht zu, unabhängig davon, ob die Fotografie artikelgebunden oder einzeln veröffentlicht wurde. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen dieses Werkes unterliegen dem Urheberrecht des Fotografen und bedürftten damit zu ihrer Veröffentlichung der Einwilligung des Urhebers, also hier des Fotografen (vgl. § 23 UrhG
).
Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, die sehr wahrscheinlich in Ihrem Fall greifen kann, nämlich § 24 UrhG
: Danach darf ein Werk dann ohne Einwilligung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden, wenn das betreffende Werk selbständig und in freier Benutzung des anderen Werkes geschaffen wurde. Gemeint ist damit nichts anderes, als das sich das neue Werk von der Vorlage soweit gelöst haben muss, dass es als selbständige und eigene Leistung des Schaffenden angesehen werden kann und die "Vorlage" insgesamt in den Hintergrund rückt. Wenn das der Fall ist, stünde vielmehr Ihnen an Ihrem Werk ein Urheberrecht zu (vgl. § 3 UrhG
).
Ihr Bild weicht nach Ihrer Darstellung erheblich vom Ur-Foto ab, hinzu kommt eine andere Schaffensform (Malerei statt Fotografie). Es erscheint daher in der Tat so, als ob Ihnen bei Ihrem gemalten Bild wegen § 24 UrhG
keinerlei Einschränkungen des Urheberrechts des Fotografen drohen. Sie können daher Ihr Bild ohne Weiteres veröffentlichen.
Machen Sie sich aber bitte klar, dass es genaugenommen auf das Foto und das Bild an sich ankommt. Für einen "wasserdichten" Rat müsste das Foto, die Malerei sowie entsprechende Rechtsprechung für ähnliche Fälle abgeklopft werden.
Ob dies allerdings in Ihrem Fall notwendig ist, wage ich zu bezweifeln.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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