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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie zunächst eine Urheberrechtsverletzung begangen. Sie sollten deshalb die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben, da nur so die für eine Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann.
Das bedeutet allerdings nicht, daß Sie den von der Gegenseite angesetzten Gegenstandswert und Schadensersatz der Höhe nach akzeptieren müssen. Sie werden die Erklärung insofern abändern können, und sollten dann versuchen, mit der Gegenseite zu verhandeln. Als Einstieg in die Verhandlungen empfiehlt sich die zweite von Ihnen genannte Vorgehensweise (Abänderung und Erläuterung mit der Bitte um Stellungnahme). Wenn Sie sich verpflichten, das Foto nicht mehr zu nutzen, droht jedenfalls keine Unterlassungsklage mehr.
Kommt es dann jedoch zu keiner Einigung über die Höhe des Schadensersatzes, droht Ihnen natürlich eine entsprechende Zahlungsklage.
Da sich ohne nähere Kenntnis der Einzelumstände nicht ersehen lässt, ob die von der Gegenseite ins Spiel gebrachten Beträge realistisch und durchsetzbar sind, sollten Sie einen Anwalt mit der konkreten Überprüfung der Forderung betrauen, wenn sich der gegnerische Kollege nicht mit sich reden lässt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
www.andreas-schwartmann.de
Rückfrage vom Fragesteller
09.12.2005 | 09:51
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Kann es theoretisch passieren, daß der Anwalt als Antwort auf meine abgeänderte Unterlassungserklärung mit der geminderten Schadensersatzhöhe direkt eine Zahlungsklage vorlegt anstatt in Verhandlungen einzugehen? Lässt sich soetwas vermeiden?
Weiterhin bleibt Punkt 1 offen: Es gibt einen Passus von MFM, nach dem ich das fünffache als Vertragsstrafe zahlen muss, falls dies in den AGB des Bildanbieters geschrieben steht. Es handelt sich nicht um eine deutsche Firma und ihr Webauftritt beinhaltet keine AGB - kann ich nun davon ausgehen, daß ich das fünffache auf keinen Fall zahlen muss, oder könnte es sein, daß die AGB irgendwo existieren, aber nicht online einsichtig sind?
Vielen Dank nochmals!
Rückfrage vom Fragesteller
09.12.2005 | 10:02
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Kann es theoretisch passieren, daß der Anwalt als Antwort auf meine abgeänderte Unterlassungserklärung mit der geminderten Schadensersatzhöhe direkt eine Zahlungsklage vorlegt anstatt in Verhandlungen einzugehen? Lässt sich soetwas vermeiden?
Weiterhin bleibt Punkt 1 offen: Es gibt einen Passus von MFM, nach dem ich das fünffache als Vertragsstrafe zahlen muss, falls dies in den AGB des Bildanbieters geschrieben steht. Es handelt sich nicht um eine deutsche Firma und ihr Webauftritt beinhaltet keine AGB - kann ich nun davon ausgehen, daß ich das fünffache auf keinen Fall zahlen muss, oder könnte es sein, daß die AGB irgendwo existieren, aber nicht online einsichtig sind?
Vielen Dank nochmals!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.12.2005 | 22:47
Eine Zahlungsklage werden Sie nicht vermeiden können, wenn der Kollege es darauf anlegt. Hier wird es auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen.
Da es sich nicht um eine deutsche Firma handelt, wird diese auch keine AGBs haben, die als Grundlage für die Lizenzberechnung dienen kann. Ich sehe daher keine Rechtsgrundlage dafür, daß Sie das fünfache zahlen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann