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Verweigerung der Vertragsannahme wegen Kalkulationsirrtum

25. Oktober 2018 20:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im September ein Angebot für den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Bauträger zu einem Pauschalpreis auf Basis der VOB/B unterzeichnet. Das Angebot haben ein Vertriebsmitarbeiter, meine Frau und ich unterschrieben. Neben unseren Unterschriften findet sich folgende Formulierung: "Hiermit nehmen wir als Bauherren das Angebot an. Dieser Vertrag bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsleitung der XXX GmbH."
Eine Woche nach Unterschrift erfolgte eine Änderung einer Zusatzvereinbarung zum Fertigstellungszeitpunkt, da die Geschäftsleitung den Vertrag mit unserer gewünschten Klausel nicht annehmen wollte. Wir haben dieser Änderung zugestimmt.
Anfang letzter Woche haben wir unsere Finanzierung unterzeichnet und die Grundschuld bestellt. Am gleichen Tag haben wir dem Bauträger schriftlich mitgeteilt, dass die Finanzierung steht und wir von unserem vertraglich vereinbarten Vorbehaltsrecht keinen Gebrauch machen werden.
Am folgenden Tag wurde uns dann durch den Vertriebsmitarbeiter telefonisch mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung in seiner Kalkulation einen Fehler festgestellt hat und sie den Vertrag so nicht annehmen wolle. Seitdem versucht uns der Bauträger eine Minderleistung (Änderung des Grundrisses, Wegfall von Fenstern, Kürzung und Verschiebung von Innenwänden) in Höhe von ca. 5% der Bausumme bei konstantem Festpreis als Vertragsannahmebedingung schmackbar zu machen.

Unsere Frage(n): Kann ein Kalkulationsirrtum seitens des Bauträgers zu unseren Lasten gehen? Wer trägt die Kosten für Grundschuldbestellung und Darlehenrückabwicklung, wenn die Geschäftsleitung den Vertrag nicht annimmt bzw. wir den Änderungen nicht zustimmen und der Vertrag dadurch nicht zu Stande kommt? Wie stellt sich hier die Rechtslage unter Einbeziehung oben genannter Klausel?

25. Oktober 2018 | 22:04

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass hier der Vertrag und die Zusatzvereinbarung von beiden Seite angenommen wurde. Ihnen wurde bzgl. der Finanzierung ein Vorbehaltsrecht eingeräumt. Dieses haben Sie nicht ausgeübt, so dass der Vertrag aus meiner Sicht zustande gekommen ist.

Nicht ganz nachvollziehbar ist daher in diesem Zusammenhang die Aussage, dass der Vorstand dem Vertrag nicht zustimmen könne. Wurde dort noch nichts unterschrieben?

Eine Anfechtung eines Vertrages ist wegen Kalkulationsirrtum nach § 119 BGB unter gewissen Umständen denkbar. Zu unterscheiden ist der offene und der verdeckte Kalkulationsirrtum.

Letzterer berechtigt nicht zur Anfechtung. Ist es also nur zu einem internen Rechenfehler gekommen, ist Ihnen die Kalkulation nicht offen gelegt wurden und konnte Sie diese nicht nachvollziehen, so wäre dieser Fehler kein Grund die Willenserklärung anzufechten.

Hier läge das Risiko ganz klar beim Bauträger. Nur wenn Ihnen der Fehler überhaupt hätte auffallen können, wenn dieser erkennbar war, kann der Bauträger anfechten.

Aus meiner Sicht ist daher ein Vertrag unter Bezug auf die ursprüngliche Kalkulation zustande gekommen. Die Klausel spricht von Annahme, diese Annahme haben Sie erklärt, dann wurde nachverhandelt und wieder angenommen. Der vertrag steht aus meiner Sicht.

Entstehen Ihnen hier Kosten, wenn der Vertrag nicht angenommen wird, wegen der Miskalkulation, so sehe ich den Bauträger in der Schadensersatzpflicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2018 | 22:31

Danke für Ihre Einordnung unseres Problems.
Zur Klärung ihrer Fragen:
Die Kalkulation wurde uns nicht offen gelegt, weder in der Angebotsphase noch nach der Feststellung des Irrtums. Uns wurde lediglich die Größenordnung des Irrtums mündlich mitgeteilt. Da Konkurrenzangebote sich in der gleichen Größenordnung bewegten, war das für uns auch nicht ersichtlich.
Der Vertrag wurde nach Aussage des Vertriebsmitarbeiters zweimal von der Geschäftsleitung geprüft, die erste Prüfung hatte die Änderung in der Zusatzvereinbarung zur Folge. Die Änderung wurde von uns und vom Bauträger in Vertretung durch den Vertriebsmitarbeiter durch Unterschrift bestätigt. Eine Unterschrift oder Annahmebestätigung durch die Geschäftsleitung haben wir bis heute nicht bekommen.
Hierin besteht auch unser wesentliches Verständnisproblem bezüglich der Frage ob der Vertrag durch die Unterschrift des Vertriebsmitarbeiters zu Stande gekommen ist oder ob durch die Klausel die Unterschrift der Geschäftsleitung erforderlich ist. Hierauf stützt sich bisher jegliche Argumentation des Bauträgers. Wie bewerten Sie die Situation unter diesem Aspekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2018 | 00:18

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Hier liegt der Teufel sehr im Detail. Solange Sie noch verhandelt haben bzw. der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Bestätigung durch die Geschäftsleitung statt, wurde kein Vertrag geschlossen.

Vor von vorn herein klar, dass auch die Geschäftsleistung unterschreiben muss, so ist noch kein vertrag zustande gekommen.

Ist dem so, so schätze ich Ihre Situation nicht sehr gut ein. War dem nicht, so haben Sie gute Karten.

Mit freundlichen Grüßen

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