Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zwischen dem Ordungswidrigkeitenverfahren und dem zivilrechtlichen Verfahren zu unterscheiden.
1) Hinsichtlich des OWi-Verfahrens gilt die Zahlung des Betrages als Einverständnis und die damit einhergehende Akzeptanz des Verwarnungsgeldes. Dies beendet das Ordnungswidrigkeitsverfahren und kann später von Ihnen nicht mehr zurückgenommen werden. Auch dann nicht, wenn bei Zahlung des Verwarnungsgeldes ein Vorbehalt geltend gemacht wird. Sie können sich insbesondere dann nicht darauf berufen, eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld hätte nicht erteilt werden dürfen, etwa weil gar keine Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe. Dies ist vor allem relevant, wenn sich am Ende des zivilrechtlichen Verfahrens herausstellt, dass Sie keine Schuld tragen. Ich denke aber, dass die 35 € zu verkraften wären. Letztlich müssen Sie das aber entscheiden und entweder zahlen oder die Verwarnung nicht akzeptieren. Dann folgt ein - normalerweise höheres - Bußgeld gegen das Sie dann vorgehen müssten, wenn Sie wollten.
2) Hinsichtlich des zivilrechtlichen Verfahrens, Ihrer eigentlichen Frage, gilt folgendes:
Fahrlässig handelt im Grundsatz derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Bei grober Fahrlässigkeit zahlen Versicherungen meist nicht, bei leichter Fahrlässigkeit schon (Versicherungsbedingungen anschauen).
Davon abgesehen: aus der Zahlung des Verwarnungsgeldes kann die Versicherung nichts Negatives gegen Sie herleiten, da zur Begehung der OWi einfache Fahrlässigkeit genügt. Aber aus der Zahlung kann eine Beurteilung des konkreten Unfallhergangs nicht erfolgen und auch nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit hinweisen. Es gibt kein sog. Präjudiz. Der Unfallhergang ist im zivilrechtlichen Verfahren separat einzuordnen und zu prüfen. Eine Verweigerung der Zahlung ist daher nicht aus diesem Grund möglich.
Natürlich kann die Versicherung Ihnen aber nachweisen, dass es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten handelte, was vermutlich dann gerichtlich geklärt werden müsste, mit Gutachten usw. Dies hängt dann immanent an der konkreten Situation und der Verkehrslage, ob man mit Tieren rechnen musste usw. Dies würde hier aber zu weit führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte bewerten Sie mich mit 5-Sternen, wenn Sie mit der Antwort zufrieden waren.
Sollten Sie in Zukunft in dieser oder anderen Sachen weitere Beratung oder Vertretung brauchen, so können Sie mich gerne über die Kontaktdaten erreichen, da wir bundesweit auch im Verkehrsrecht und der Korrespondenz mit Versicherungen tätig sind.
Mit freundlichen Grüßen