Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Art. 69 der bay. Landesbauordnung regelt dazu folgendes - Behandlung des Bauantrags
Alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden haben den Antrag ohne vermeidbare Verzögerung zu behandeln.
Die Träger öffentlicher Belange nehmen innerhalb eines Monats Stellung; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die von diesen Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauantrag nicht berührt werden.
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach den landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle oder ist die Genehmigung im Benehmen mit einer solchen Stelle zu erteilen, so gelten die Zustimmung oder das Einvernehmen als erteilt und das Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens widerspricht; die Stelle soll dabei die Gründe für ihren Widerspruch angeben.
Wenn hier also fristgerechte Rückmeldungen erfolgten, hilft Ihnen dieses leider nicht weiter.
Mehr ist da leider nicht möglich.
Eine beantragte Genehmigung gilt zwar nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), aber nur dann, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.
Das ist hier nur hinsichtlich der Zustimmung/des Einvernehmens interner Art von Bedeutung.
2.
Bei Versagung müssten Sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben, das vorangehende Widerspruchs- bzw. Vorverfahren wurde abgeschafft.
Sie könnten eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben, wenn eine Versagung ausbleibt:
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Erlass einer Baugenehmigung) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage zulässig, auch wenn kein Vorverfahren verwaltungsrechtlicher Art (Rechtsmittel des außergerichtlichen Widerspruches) durchgeführt wurde bzw. dieses hier eben wegfällt, § 75
Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
3.
Ohne Genehmigung ist das Vorhaben formell illegal.
Stellt sich zudem heraus, dass das Bauwerk gegen (bau- und sonstige) gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen etc. verstößt, handelt es sich um die so genannte materielle Illegalität, was heißt, das errichtete Bauwerk ist überhaupt nicht genehmigungsfähig.
Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig eine Abbruchverfügung ergehen.
Andere Nachtteile wie Bußgelder, Beschränkungen der Nutzung, Baustopp etc. sind aber dennoch behördlicherseits möglich.
4.
Hier wäre ggf. später eine Amtshaftung in Betracht:
Läge dann in der Tat ein - noch zu prüfendes - rechtswidriges Verhalten vor (z. B. durch sachwidrige Behandlung und mangelnde Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung), was zu einer Amtsverletzung führen kann mit der Folge der Amtshaftung.
Wichtig ist dabei, dass Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid der Baubehörde nochmals einfordern und gegebenenfalls Klage und ggf. einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht diesbezüglich stellen, da ansonsten keine Amtshaftung eintritt, wenn man dieses nicht versucht hat.
Zudem ist parallel oder alternativ in der Tat eine Dienst- beziehungsweise Fachaufsichtsbeschwerde denkbar und möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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