Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Zunächst einmal ist im konkreten Fall über § 83 Abs. 7 BbgBO 2008 der § 69 BbgBO 2008 anwendbar.
„§ 69 […] ist auf alle Baugenehmigungen […] anzuwenden, deren Geltungsdauer am 1. August 2006 noch nicht abgelaufen war."
„Die Geltungsdauer der Baugenehmigung […] beträgt sechs Jahre.
Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist."
Es scheint daher so, dass die Baugenehmigung erloschen ist.
Um Ihre Frage weiter zu bearbeiten, benötige ich Ihre Argumente für die Fortdauer der Geltung der Baugenehmigung.
Eine Unterbrechung der Bauausführung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 69 BbgBO.
In Betracht käme eine unzulässige gesetzliche Rückwirkung des Gesetzes (§ 69 BbgBO).
Dies bedarf aber einer genaueren Prüfung.
Auch müssten die Vorgängerversionen der aktuellen Bauordnung zu Rate gezogen werden und die Argumentation des Bauamtes bekannt sein.
Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Die Geltungsdauer gemäß BbgBO - 1994/1998 wie folgt:
§ 78
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rück-wirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Quelle: http://bb.osha.de/good_practice/wmiw/arbst/bbo_in.htm
Absatz 1 steht so wortwörtlich in der Baugenehmigung
Somit gilt diese bei fristgerechtem Beginn und ohne Unterbrechung unbegrenzt. Dieses Rechtsgut kann meiner Ansicht nach nicht in solch gravierender Weise rückwirkend geändert werden. Die Fristenregelungen gemäß §69-BbgBO 2008/2009 in Verbindung mit §83 Abs.7 kann meiner Ansicht nur auf die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Fristenregelungen seit 2003 Anwendung finden.
In meiner Erwiderung vom 26.03.2010 habe ich ausschließlich auf die Regelungen gemäß §78-BbgBO-1994/1998 verwiesen auf die ich bis zum Einreichen des Antrages zur vorzeitigen Nutzungsfreigabe keine Antwort erhalten habe. In der Rückweisung des Antrages vom 10.08.2010 wird lediglich auf das Schreiben vom 18.03.2010 verwiesen, und mir die Möglichkeit eingeräumt bis zum 07.09.2010 einen neuen Bauantrag zu stellen.
Wenn die Übergangsregelung gemäß §83 Abs.7-BbgBO 2008/2009 trotzdem gilt, gilt diese rückwirkend ab Baugenehmigungsbeginn oder ab Inkrafttreten des Gesetzes?
Wie hätte ich mich, wenn ich von der Gesetzesänderung gewußt hätte, verhalten müssen, um meinen Genehmigungsstatus zu erhalten?
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich galt eine Baugenehmigung unbegrenzt, wenn die Bauausführung nicht unterbrochen wurde.
Es gibt jedoch keine Garantie für die Ewigkeit.
Bereit 2003 wurde jedoch die Bauordnung dahingehend geändert, dass das Tatbestandsmerkmal der einjährigen Bauunterbrechung aus dem Gesetz heraus genommen wurde und eine Frist von vier Jahren galt, mit der Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Sechsjahresfrist ab Erteilung der Baugenehmigung, wenn sie nicht schon bis 2006 abgelaufen war. Der akltuelle § 69 gilt seit 2006.
Da das Bauamt an die zunächst einmal geltende Gesetzeslage gebunden ist, müssten Sie gerichtlich feststellen lassen, dass § 83 BauO verfassungswidrig ist.
Die Frist gilt absolut, der Erhalt der Genehmigung (durch Antrag) war nicht möglich, außer durch Fertigstellung im siebenten Jahr also im Jahre 2007.
Damit handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung, die in der Regel zulässig ist.
Da es keine Pflicht gibt, von einer Baugenehmigung Gebrauch zu machen, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Befristung der Gültigkeit, denn Bauvorschriften ändern sich häufig.
Ihnen ist zu raten, wie vom Bauamt angefordert, einen neuen Bauantrag einzureichen, weil der Bau sonst formal illegal ist.
Sollten Sie die absolute Frist (Rückwirkung) angreifen wollen, die Grundlage einer Baueinstellungsanordnung oder einer Nutzungsuntersagung sein wird, wenden Sie sich zur umfassenden Prüfung der Rechtslage an einen Rechtsanwalt für öffentliches Baurecht vor Ort.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt