Sehr geehrter Fragesteller,
wegen der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nach § 35 Absatz 1 Nr. BauGB
müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Diese Gebäude müssen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Welche Entfernung konkret einzuhalten ist, lässt sich allerdings nicht schematisch oder nach Entfernungsangaben allgemein beantworten. Zu berücksichtigen ist der Zweck dieser Anforderung, eine Zersiedlung im Außenbereich zu verhindern, die immer dann zu befürchten ist, wenn eine bauliche Anlage losgelöst von bebauten Bereichen oder sonst vorhandenen Gebäuden errichtet werden soll (Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch
104. Ergänzungslieferung 2012, § 35 BauGB
, Rdnr. 59c).
Es spricht bereits vieles dafür und dies haben Sie ja auch schon belegt, dass eine Entfernung von 400m nicht mehr in den unmittelbaren Bereich zählt.
Eine Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit kommt nur dann unmittelbar in Betracht, wenn Sie baurechtlich "Nachbar" sind.
Nachbar ist, wer sich in räumlicher Reichweite zum betroffenen Grundstück befindet, wobei diese je nach Schutzzweck der Norm variiert.
Falls Sie also Grundstückseigentümer sein sollten, welches relativ unmittelbar daran angrenzt, könnten Sie eine Klagebefugnis haben, sofern Sie innerhalb der Jahresfrist (vgl. OVG Saarl, U 24.06.97 - 2 R 35/96
) Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung gestellt haben.
Ihre Eingaben könnten sodann auch als Widerspruch gelten, der mit Hilfe einer Untätigkeitsklage entgegnet werden könnte (§ 75 VwGO
).
Die Kosten müsste dann die Staatskasse tragen, sofern die Klage berechtigt ist, sei es wegen der Untätigkeit und auch insbesondere wegen der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
Wenn Sie allerdings nicht Nachbar sein sollten, haben Sie lediglich die Möglichkeit, sollten dies aber auf jeden Fall tun, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Stadtplanungsamt zu erheben bzw. gegen die jeweilige Aufsichtsbehörde.
Bei kreisangehörigen Städten ist dies in der Regel der Landkreis/Landratsamt.
Bei kreisfreien Städten ist dies dann die Bezirksregierung/Landesdirektion).
Im Übrigen wirken (fundierte mit Urteilen versehene) Pressemitteilungen gerade in baurechtlichen Verfahren auch manchmal Wunder.
Diese Antwort ist vom 09.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Hallo Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich bin unmittelbarer Nachbar der Anlage und war auch
am Genehmigungsverfahren beteiligt, die
Genehmigungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) BauBG ist mir erst 1 Jahr später im Detail bewusst geworden.
Erst danach habe ich die beteiligten Genehmigungsbehörden über diesen Tatbestand in Kenntnis
gesetzt. Auf Grund ausweichender schriftlicher Antworten und der langen Bearbeitungsdauer wurde im Mai 12 auch die übergeordnete Aufsichtsbehörde ( Nds.) über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, auf eine Antwort warte ich noch.
Wenn ich das richtig sehe, wurde ich durch die öffentliche Gewalt in meine Rechten verletzt.
Wie sollte man jetzt weiter vorgehen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie nunmehr noch in der Jahresfrist befinden bzw. damals bereits auf die Genehmigung Bezug genommen haben, welches als Widerspruch zu werten ist, können und sollten Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.
Allerdings sollte auch hier noch einmal vorerst ein anwaltliches Schreiben mit dieser "Drohung" reichen, um die Behörde zu einer Antwort zu bekommen.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt