Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider scheint der Link fehlerhaft zu sein. Dieser verweist auf einen anderen Fall:
Aufgrund Ihrer Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Weiterhin hätte ich gerne gewusst, was ich machen soll, wenn der Verwalter uns nun einen Mahnbescheid wegen seiner angebliche noch anfallenden Verwaltergebühr, die bis 2015 läuft, schickt ?
Sollen wir dann im Mahnverfahren sagen das wir den Verwalter im Vorfeld gekündigt haben weil er doppelt abgebucht hat und wegen möglicher weiterer Verstöße evtl Untreue und wir das nicht mehr bezahlen wollen ?
Hintergrund ist ja der das wir den Verwalter nicht mehr wollen wegen diverser Verstöße, was wäre nun der beste Weg nach unserer erfolgten fristlosen Kündigung um Forderungen abzuwehren ?
Sobald der Verwalter Ihnen einen Mahnbescheid zustellen lässt, müssen Sie Widerspruch hiergegen fristgerecht einlegen. Wird kein Widerspruch rechtzeitig eingelegt, kann der Verwalter einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Versäumnisurteils. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben. Allerdings könnte der Verwalter bereits mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben. Legen Sie rechtzeitig Widerspruch bzw. Einspruch ein, so können Sie die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. In diesem Fall wird ein normales streitiges Verfahren durchgeführt. Hierbei muss der Verwalter beweisen, dass er einen Anspruch auf die Verwaltergebühren hat. Können Sie die Berechtigung der fristlosen Kündigung nachweisen, wird die Klage abgewiesen werden.
Neben den Klageabweisungsantrag können Sie selbst Klage gegen den Verwalter erheben. Diese Klage während eines Gerichtsverfahrens nennt sich Widerklage. Hierbei machen Sie selbst Ansprüche gegenüber dem Verwalter geltend.
Sie können selbstverständlich bereits jetzt eine Zahlungsklage und negative Feststellungsklage gegenüber dem Verwalter erheben. Durch die Zahlungsklage machen Sie die Forderungen gegenüber Ihrem Verwalter geltend. Durch die negative Feststellungsklage wird durch Urteil festgestellt, ob das Verwaltervertragsverhältnis noch besteht. Ob dies hier Sinn macht, kann nicht ohne Kenntnis der Sachlage beurteilt werden. In der Regel ist aber eine negative Feststellungsklage dann nicht sinnvoll, wenn erwartet werden kann, dass sowieso der Gegner eine Zahlungsklage erhebt. Dies beruht auf den Umstand, dass im Falle der Zahlungsklage des Verwalters die Feststellungsklage unzulässig wird und daher für erledigt erklärt werden müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank
Ich teile noch mit das der Link korrekt ist und ein " Nebenkriegsschauplatz" dort noch thematisiert wurde
In dem Link ist ebebfalls in der Frage ein Link der dann die endgültige Geschichte genau darlegen würde
Ich denke aber das meine Fragen beantwortet wurden, gibt es noch was zu tun oder zu beachten ?
Ich werde also meinem Anwalt einen möglichen Mahnbescheid zusenden
Offensichtlich erhalten Sie eine andere Seite angezeigt, als ich. Bei den Link von Ihnen erscheint eine Frage bezüglich Vogelvolieren.
Ihre Frage ist aber auch beantwortet. Wichtig ist, dass Sie den Mahnbescheid schnellstmöglich Ihrem Anwalt zukommen lassen, damit die Frist von 2 Wochen eingehalten werden kann.