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Mahnbescheid, Beitragsforderung Fitneßclub trotz Kündigung

5. November 2004 21:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Von einem Inkassobüro erhielten wir am 15.10.2004 eine Beitragsforderung aus der Mitgliedschaft in einem Fitneßclub vom 01.04.2002 bis 22.10.2004. Dieser Forderung haben wir schriftlich widersprochen, da die Mitgliedschaft schriftlich am 30.01.2002 zum 30.04.2002 gekündigt wurde.
In dem Antwortschreiben des Inkassobüros werden wir aufgefordert, eine Kopie des Kündigungsschreibens zu übersenden und einen Nachweis des Zugangs zu erbringen.
Da die Kündigung der Mitgliedschaft persönlich übergeben wurde, können wir diesen Nachweis nicht erbringen. Eine Bestätigung der Kündigung liegt uns ebenfalls nicht vor, auch wurden vom Fitneßclub bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Forderungen zu rückständigen Mitgliedsbeiträgen erhoben. Wie sollen wir uns jetzt verhalten?

5. November 2004 | 21:49

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich haben Sie das Vertragsverhältnis mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam gekündigt. Allerdings müssten Sie das auch nachweisen können.

Macht das Fitnesstudio seine vermeintliche Beitragsforderung gerichtlich anhängig, müßten Sie darlegen und beweisen, daß Sie das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt haben.

Da Sie keine schriftliche Bestätigung haben, bleibt Ihnen nur der Zeugenbeweis, wenn Sie bei der Abgabe der Kündigung einen Zeugen, der nicht Vertragspartner war, zugegen hatten.

Allerdings schreiben Sie, daß "wir diesen Nachweis nicht erbringen können", so daß ich befürchte, daß Sie beide als Vertragspartner zusammen die Kündigung überbracht haben.

In diesem Falle würden Sie von der Gegenseite gemeinschaftlich als Schuldner verklagt werden, so daß Sie gegenseitig nicht als Zeugen in Betracht kommen.

Sie sollten nun versuchen, in einem persönlichen Gespräch mit dem Fitnesstudio die Situation zu klären und sich möglichst vor Zeugen oder schriftlich den Zugang der Kündigung bestätigen lassen.

Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, wird ein Rechtsstreit wahrscheinlich zu Ihren Ungunsten verlaufen, sofern die Gegenseite nicht noch "fündig" wird und Ihre Kündigung bestätigt.

In diesem Fall sollten Sie überlegen, ob Sie nicht zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit für Sie schlechten Chancen den Betrag zahlen und eine neue Kündigung - per Einschreiben mit Rückschein! - erklären.

Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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