Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten.
Klagende Parteien sind alle Eigentümer. Der Verwalter muss grundsätzlich ermächtigt werden, die Eigentümer gerichtlich zu vertreten, er darf dies nicht ohne Beschluss der WEG tun. Die Eigentümer sind also frei, einen anderen Vertreter für den Prozess zu wählen, so zum Beispiel einen Anwalt. Dies ist ggf. auch erforderlich, sofern ein Prozess mit Anwaltszwang geführt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
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