Sehr geehrte Ratsuchende,
der Eigentümer C muss sich das Verhalten des Besuches seiner Mieter zurechnen lassen. Eine Abmahnung wäre also möglich, wobei jeder betroffene Eigentümer dazu berechtigt wäre; A könnte also auch allein tätig werden, wenn die Hausverwaltung, die informiert werden sollte, nicht reagieren sollte.
Denn im Wiederholungsfall könnte sogar der Entzug des Miteigentumsanteils drohen, so dass sowohl C also auch die Verwaltung darauf hingewiesen werden sollte.
Allerdings sehe ich hier Probleme in der Beweisführung:
Denn wenn B sich "heraushalten" will, wäre es fraglich, was er dann - sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen - auch tatsächlich aussagen wird. Der Eigentümer C hingegen wird die Gäste und seinen Mieter sicherlich als Zeuge auftreten lassen, so dass die Einleitung eines solchen Verfahrens immer vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit geprüft werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die rasche Antwort.
Eigentümer A hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, da Eigentümer C nicht den Namen nennen will. Natürlich besteht die Möglichkeit, daß A allein gegen die angeblichen Aussagen von 3 anderen bestehen muß.
Sie raten, zunächst die Verwaltung einzuschalten, um Eigentümer C abzumahnen. Was sollte in der Abmahnung enthalten sein? ( und welche Frist erscheint angemessen, in der die Verwaltung tätig werden sollte?)
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Abmahnung muss den genauen Tatbestand erkennen lassen, den A nicht hinnehmen will. Es sollte auch deutlich gemacht werden, dass eine Wiederholung nicht hingenommen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.
Die Verwaltung sollte innerhalb von zwei Wochen tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle