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Abmahnung gegen Eigentümer

16. April 2009 09:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:43

Guten Tag,

ich hoffe, Sie können mir eine eindeutige Antwort geben.

In einer 3-Eigentümergemeinschaft sind 2 Wohnungen A + B selbstgenutzt, eine vermietet, Wohnung C. Seit einem halben Jahr bewohnen 2 weitere Personen (Gast 1 +2) die Wohnung des Mieters der Wohnung C. Fraglich ist, ob diese Personen dort dauerhaft leben, denn den anderen Eigentümern wurde nichts von seiten des Eigentümers oder der Hausverwaltung mitgeteilt.

Eines Nachts wird nun Eigentümer A vor seiner Wohnung von Gast 1 des Mieters massiv bedroht und primitiv beschimpft.

Eigentümer A verlangt von Eigentümer C den Namen des Gastes und Konsequenzen seitens C (z.B. Wohnungsverweis). C weigert sich. Er erklärt, die Gäste seien anständig und Eigentümer A habe demnach das Verhalten des Gastes 1 provoziert. C war zu dem Zeitpunkt des Angriffes nicht anwesend. Er kennt jedoch Gast 1 + 2 seines Mieters persönlich.

Meine Fragen sind:

Kann Eigentümer C abgemahnt werden? Begründung: Störung des Hausfriedens?
Wer kann abmahnen? Der betroffene Eigentümer A? Nur Eigentümer A + B gemeinsam (B hält sich raus und wurde nicht bedroht) ? Die Hausverwaltung?

16. April 2009 | 11:02

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


der Eigentümer C muss sich das Verhalten des Besuches seiner Mieter zurechnen lassen. Eine Abmahnung wäre also möglich, wobei jeder betroffene Eigentümer dazu berechtigt wäre; A könnte also auch allein tätig werden, wenn die Hausverwaltung, die informiert werden sollte, nicht reagieren sollte.

Denn im Wiederholungsfall könnte sogar der Entzug des Miteigentumsanteils drohen, so dass sowohl C also auch die Verwaltung darauf hingewiesen werden sollte.

Allerdings sehe ich hier Probleme in der Beweisführung:


Denn wenn B sich "heraushalten" will, wäre es fraglich, was er dann - sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen - auch tatsächlich aussagen wird. Der Eigentümer C hingegen wird die Gäste und seinen Mieter sicherlich als Zeuge auftreten lassen, so dass die Einleitung eines solchen Verfahrens immer vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit geprüft werden sollte.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2009 | 11:39

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Eigentümer A hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, da Eigentümer C nicht den Namen nennen will. Natürlich besteht die Möglichkeit, daß A allein gegen die angeblichen Aussagen von 3 anderen bestehen muß.

Sie raten, zunächst die Verwaltung einzuschalten, um Eigentümer C abzumahnen. Was sollte in der Abmahnung enthalten sein? ( und welche Frist erscheint angemessen, in der die Verwaltung tätig werden sollte?)


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2009 | 11:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Abmahnung muss den genauen Tatbestand erkennen lassen, den A nicht hinnehmen will. Es sollte auch deutlich gemacht werden, dass eine Wiederholung nicht hingenommen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

Die Verwaltung sollte innerhalb von zwei Wochen tätig werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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