Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte ich Frage vollumfänglich beantworten. Dies nimmt aber mehr Zeit in Anspruch, als diese Homeoage zulässt.
Ich werde Ihnrn nach Lektüre des von Ihnrn zitierten Urteils und der anderen Frage antworten und meine Antwort hier einstellen.
Danach können Sie Ihre Nachfrage stellen. Ich hoffe dies geht für Sie in Ordnung, dient es doch auch Ihrem Gesamtergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Danke, sie erwähnen das Urteil des LG Bückeberg, verstehe ich sie richtig, dass unabhängig der verstärkenden Komponente ( auf demselben Grundstück) es grundsätzlich schon reicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis im Charakter des vermietens an sich zu begründen ?
Insbesondere in meinen Beispiel, wo u.U Vermieter automatisch Vertrauen aufbauen müssen, weil sie sich auf Fakten, bspw. die einer Schufa nicht zurückgreifen dürfen ?
Dies wäre ja zB bei einem fremden Mietinteressent der Fall, der eine Wohnung mieten will, und dem man " vertrauen" schenkt.
Vertrauen erwächst glaube ich aus der Hoffnung, dass alles gut geht und weil man zwecks fehlender Alternativen auf das Wort des Mieters vertrauen muss, dass die Bonität stimmt oder?
Jedenfalls wäre das logisch, denn wenn § 28 nicbt greift, bleibt nicbt mehr viel
Danke, sie erwähnen das Urteil des LG Bückeberg, verstehe ich sie richtig, dass unabhängig der verstärkenden Komponente ( auf demselben Grundstück) es grundsätzlich schon reicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis im Charakter des vermietens an sich zu begründen ?
Insbesondere in meinen Beispiel, wo u.U Vermieter automatisch Vertrauen aufbauen müssen, weil sie sich auf Fakten, bspw. die einer Schufa nicht zurückgreifen dürfen ?
Dies wäre ja zB bei einem fremden Mietinteressent der Fall, der eine Wohnung mieten will, und dem man " vertrauen" schenkt.
Vertrauen erwächst glaube ich aus der Hoffnung, dass alles gut geht und weil man zwecks fehlender Alternativen auf das Wort des Mieters vertrauen muss, dass die Bonität stimmt oder?
Jedenfalls wäre das logisch, denn wenn § 28 nicbt greift, bleibt nicbt mehr viel
Auf der NRW Seite heißt es "
Nur dann, wenn der konkrete Abschluss eines Mietvertrages mit Mietinteressier- ten nur noch von dem positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieterinnen und Vermieter Bonitätsinformationen bei Auskunfteien einholen.."
Die Frage ist nun noch wie es zum § 19 gehörenden Absatz 3 aussieht
( objektive bzw subjektive Sicht ) und oder von Amtswegen zu prüfen ?
Kann zB der "ertappt" wurde noch schnell in der Verhandlung oder so hilfsweise auf § 19 Abs.3 umschwenken ?
Lämmer : http://www.frag-einen-anwalt.de/Beweislast-bei-Grenzstreitigkeiten-und-AGG---f268672.html
Ja danke
Leider sind sie bislang auf § 19 nicbt eingegangen
Ihre Fokussierung auf § 4 wurde offenbar nicht von allen geteilt :"Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG
ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.
Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG
in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind..."
So in Quelle : Dateninfo ( Link siehe oben)
Es bleibt daher wohl nur der Hinweis auf §§28 ff BDSG
.
Auf der NRW Seite zum Datenschutz heißt es "
Nur dann, wenn der konkrete Abschluss eines Mietvertrages mit Mietinteressier- ten nur noch von dem positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieterinnen und Vermieter Bonitätsinformationen bei Auskunfteien einholen.."
Offenbar gibt es hier Unterschiede die den Kleinvermieter begünstigen ( der sich garnicht an das BDSG) halten muss und eine Begünstigung für große Vermieter zu § 28,29
Kann es sein, dass nun der private Vermieter von sagen wir mal 5 zu vermieteten Wohnungen auf der Strecke bleibt ?
Bedeutet ihre Aussage zum "Geschäftszweck", dass damit nur gewerbliche also Wohnungsgesellschaften gemeint sind und kann es sich dabei auch um einen Vermieter handeln, deren überwiegende Einnahmequelle aus der Vermietung erwächst ?
Ich verweise noch auf meine Verständnisfrage im Bewertungstext.
Danke, sie erwähnen das Urteil des LG Bückeberg, verstehe ich sie richtig, dass unabhängig der verstärkenden Komponente ( auf demselben Grundstück) es grundsätzlich schon reicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis im Charakter des vermietens an sich zu begründen ?
Insbesondere in meinen Beispiel, wo u.U Vermieter automatisch Vertrauen aufbauen müssen, weil sie sich auf Fakten, bspw. die einer Schufa nicht zurückgreifen dürfen ?
Dies wäre ja zB bei einem fremden Mietinteressent der Fall, der eine Wohnung mieten will, und dem man " vertrauen" schenkt.
Vertrauen erwächst glaube ich aus der Hoffnung, dass alles gut geht und weil man zwecks fehlender Alternativen auf das Wort des Mieters vertrauen muss, dass die Bonität stimmt oder?
Jedenfalls wäre das logisch, denn wenn § 28 nicbt greift, bleibt nicbt mehr viel
Auf der NRW Seite heißt es "
Nur dann, wenn der konkrete Abschluss eines Mietvertrages mit Mietinteressier- ten nur noch von dem positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieterinnen und Vermieter Bonitätsinformationen bei Auskunfteien einholen.."
Die Frage ist nun noch wie es zum § 19 gehörenden Absatz 3 aussieht
( objektive bzw subjektive Sicht ) und oder von Amtswegen zu prüfen ?
Kann zB der "ertappt" wurde noch schnell in der Verhandlung oder so hilfsweise auf § 19 Abs.3 umschwenken ?
Lämmer : http://www.frag-einen-anwalt.de/Beweislast-bei-Grenzstreitigkeiten-und-AGG---f268672.html
Ja danke
Leider sind sie bislang auf § 19 nicbt eingegangen
Ihre Fokussierung auf § 4 wurde offenbar nicht von allen geteilt :"Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG
ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.
Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG
in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind..."
So in Quelle : Dateninfo ( Link siehe oben)
Es bleibt daher wohl nur der Hinweis auf §§28 ff BDSG
.
Auf der NRW Seite zum Datenschutz heißt es "
Nur dann, wenn der konkrete Abschluss eines Mietvertrages mit Mietinteressier- ten nur noch von dem positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieterinnen und Vermieter Bonitätsinformationen bei Auskunfteien einholen.."
Offenbar gibt es hier Unterschiede die den Kleinvermieter begünstigen ( der sich garnicht an das BDSG) halten muss und eine Begünstigung für große Vermieter zu § 28,29
Kann es sein, dass nun der private Vermieter von sagen wir mal 5 zu vermieteten Wohnungen auf der Strecke bleibt ?
Bedeutet ihre Aussage zum "Geschäftszweck", dass damit nur gewerbliche also Wohnungsgesellschaften gemeint sind und kann es sich dabei auch um einen Vermieter handeln, deren überwiegende Einnahmequelle aus der Vermietung erwächst ?
Ich verweise noch auf meine Verständnisfrage im Bewertungstext.
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie mir bereit eine Email geschrieben haben, schlage ich vor, dass wir unsere Diskussion per Email fortsetzen, ich werden Ihnen also dort antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sehr geehrter Fragesteller,
eientlich hatte ich Sie gebeten, kurz mit Ihrer Bewertung und Nachfrage zu warten, da ich Ihren Fall erst noch ausgiebig beurteilen wollte. Leider haben Sie bereits Ihre Nachfrage verwendet. Auch eine Bewertung ist bereits erfolgt, ohne dass die Frage von mir vollumfänglich beantwortet wurde.
Ich hole dies nun nach, eine weitere Nachfrage dürfen Sie mir dann an mail@kanzlei-park.de schicken.
Das von Ihnen beanspruchte Urteil des BGH vom 11. Oktober 1994 – X ZR 30/93
(BGH NJW 1995, 49
) berührt das Bundesdatenschutzgestz in seiner jetzigen Form. Das BDSG wurde 1991 eingeführt, ab 2003 aber an zahlreichen Stellen grundlegend reformiert. Der von Ihnen bereits erwähnte § 4a BDSG
wurde am 14.01.2003 eingeführt. Dies liegt also nach Ihrem Urteil aus dem Jahre 1994.
Ich nehme an, dass Sie auf § 4a Abs. 1 BDSG
anspielen:
"(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. 2Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 3Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben."
Der § 4a BDSG
hat somit die Entscheidung des BGH in dieser Angelegenheit angepasst und verändert.
Grundsätzlich lösen viele Vermieter das von Ihnen beschriebene Dilemma der rechtlichen Unsicherheit damit, dass Sie sich eine schriftliche Zustimmung des poteinziellen Vermieters nach § 4a BDSG
einholen. Stimmt dieser erst einmal zu, so kann der Vermieter natürlich auch eine Schufa-Auskunft erlangen. Der potenzielle Mieter muss aber explizit dieser Schufa-Auskunft zustimmen.
Die Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten eines poteziellen Vermieters wäre auch aus § 28 Abs. 1 BDSG
denkbar. Aber hier wäre das Kriteriums des "Erfüllung eigener Geschäftszwecke" zu beachten. Je nachdem wie viele Wohnungen oder Häuser der Vermieter anbietet, würe hier nicht immer ein Geschäftszweck gegeben. Bei größeren Vermietern wie Wohnungsbaugesellschaften ist der Geschäftszweck vermietung aber ohne Probleme erfüllt.
Aber auch aus § 4a
, 28 BDSG
lassen sich meiner Einschätzung nach keine Zulässigkeit einer Schufa-Auskunft konstruieren. Denn im Wege einer vertragsanbahnung wird man wohl kaum von der Freiwilligkeit, die in § 4a gefordert werden, ausgehen können. Hier werden die persönlichen Daten herausgegeben, weil eine Nichtpreisgabe meist den Verzicht auf die Wohnung bedeutet.
Also, der Vermieter hat keine rechtliche Handhabe eine Schufa-Auskunft zu bekommen, eine Freiwilligkeit wird in den meisten Fällen abzulehnen sein.
Wie ich sehe, haben Sie ihre Nachfrage noch nicht verwendet, habe dies mit dem Kommentarfenster verwechselt, umso besser, es folgen nun meine Ausführungen zum AGG.
Mit § 19 AGG
spielen Sie auf das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot an.
In Abs. 5 heißt es dazu: "Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet."
Eine besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis muss nicht aus einer Verwandtschaft herrühren, da haben Sie recht. Es kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, zum Bespiel bei längerer persönlicher Kenntnis oder längeren Umgang miteinander. Wichtig sind eine bestimmte Beziehung, die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. "Nach der Gesetzesbegründung soll das besondere Vertrauensverhältnis z.B. dadurch begründet werden, dass es sich für den benachteiligten Vertragspartner um ein bedeutsames Geschäft handelt oder die Vertragsparteien eine lang andauernde Geschäftsbeziehung pflegen. Das besondere Näheverhältnis erfordert eine Nähe zur Privatsphäre des Vertragspartners."
Ein Mietverhältnis wird als besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis von der Rechtssprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. unter anderem: LG Bückeburg, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 38/13
). Selbst der § 19 Abs. 5 AGG
geht ja davon aus, dass ein besonderes Nahe- und Vertrauensverhältnis bei Miete entsteht, leben beide auf dem selben Grundstück wird dieser Eindruck sogar noch verstärkt.
Augrund der fehlenden Schufa-Auskunft wird der Mietinteressent daher nicht abzulehnen sein. Der Vermieter unterliegt aber auch nur der Privatautonomie und kann frei entscheiden, mit wem er einen Mietvertrag schließen möchte. Sollte er also der Meinung sein, dass der eine Interessent wirtschaftlich schwächer ist oder er ihn einfach unsympathisch findet, er muss ihn nicht nehmen. Es gibt im Stadium der Vertragsanbahnung kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Mietvertrages.
Darüber hinaus sind nach dem AGG sachliche Gründe anerkannt, nach denen diskriminiert werden darf, bei Wohnraummietverträgen z.B. ist die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozialer stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse anerkannt. Hier wäre eine Diskriminierung nach sachlichen Gründen (also nicht Hautfarbe, Sprache, Staatsangehörigkeit) möglich und rechtens.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben, entschuldige mich für die Verspätung und die Verwirrung und sehe Ihrer Nachfrage entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park