Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist nach Ihrer Schilderung kein rechtfertigender Grund ersichtlich, die Dezembermiete nicht zu zahlen (z.B. Heizungsausfall und darauf aufbauende Mietkürzungen), so dass dieser Betrag natürlich auch nachzuzahlen ist.
Auf eine Ratenzahlung muss der Vermieter sich nicht einlassen.
Sofern im Mietvertrag kein Datum für den Eingang der Mietzahlung genannt worden ist (z.B. dritter Werktag es Monats im Voraus), ist der Mietzins immer dann am Monatsende zu zahlen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt wären Sie dann tatsächlich in Verzug und müssten auch Verzugszinsen zahlen, die nach dem Gesetz (§ 288 BGB
) 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz betragen.
Nachdem die Januarmiete gezahlt worden ist, sollte der fristlosen Kündigung widersprochen werden.
Denn offenbar hält auch die Vermieterin an der Kündigung nicht fest, wenn sie nun – aus den anderen Fragen bekannt - Lohnbescheinigungen und Besichtigung fordert. Darin, aber auch nur darin könnte man einen Kündigungsverzicht ableiten.
Ansonsten gilt:
Auch bei Rückstand von einer Monatsmiete kann der Vermieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen (BGH, Az.: VIII ZR 107/12
). Nur die VOLLSTÄNDIGE Zahlung kann das EINMAL verhindern. Die Hälfte zu zahlen reicht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 25.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Einen berechtigten Grund zur Nichtzahlung lag nicht vor.
Im Mietvertrag ist festgelegt, dass die Miete zum 3. Werktag des Monats zu zahlen ist.
Was aber, wenn vor Zustellung einer ordentlichen Kündigung ein Teil der säumigen Miete nachgezahlt wird? Ist diese dann noch zulässig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch dann besteht die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters
Nur der VOLLSTÄNDIGE Ausgleich der Rückstände kann diese Kündigungsbefugnis des Vermieters aufheben.
Der Vermieter muss also vorher (also vor der Zustellung der Kündigung) komplett befriedigt werden. Der Mieter kann die Kündigung also nur dadurch vermeiden, dass er alle Rückstände ausgleicht, bevor er die Kündigung im Briefkasten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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