Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu § 28 BDSG
:
Prinzipiell müssen auch Privatpersonen und somit auch Privatvermieter, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Erstellen Sie beispielsweise eine private Übersicht mit den Daten der in die engere Auswahl gekommenen Mieter, um diese für persönliche Zwecke zu nutzen, kommt das Bundesdatenschutzgesetz nicht zur Anwendung. Stellen sie hingegen Informationen über andere Personen in das Internet, machen Sie damit diese Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und es handelt sich nicht mehr um eine Verarbeitung zu ausschließlich persönlichen Zwecken.
Meines Erachtens greift § 28 BDSG
bei dem Vermieter einer Einliegerwohnung in seinem Haus nicht bzw. kann nicht rechtlich gegen den Vermieter durchsetzbar ins Feld geführt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte, den Sie in Ihrer ersten Quelle angeben.
Zu der Schufa-Auskunft im Rahmen einer Mietwohnungsvergabe lässt sich folgendes ausführen:
Es kann zu Problemen führen, wenn Sie in einer ersten Auswahl an Mietern bereits sämtliche Daten erbitten. Begründet wird dies von der Rechtsprechung allgemein gesagt damit, dass bestimmte Daten in diesem Stadium der Vertragsanbahnung bzw. Auswahl für den Vermieter nicht von Relevanz sind und ggü. dem Recht auf Datenschutz bzgl. des Mietwohnungssuchenden abgewogen werden müssen. Hat sich der Vermieter jedoch am Ende der Sondierungsgespräche mit den potentiellen Mietern bereits für einen engeren Kreis an in Frage kommenden Mietern entschieden, kommt der Frage der Bonität eine wichtige Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist natürlich auch die Einholung einer Schufa-Auskunft zulässig und für die Entscheidungsfindung legitim. Schließlich befinden wir uns im Privatrecht und es gilt grundsätzlich die Privatautonomie. In Ihrer zweiten Quelle wird die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Datenerhebung der Reihe nach schön dargestellt.
Grundsätzlich können Sie Ihre Vermietungsentscheidung als privater Vermieter auch von der Bonitätslage des Mieters abhängig machen. Entscheidend ist eben nur die Reihenfolge der Dateneinholung sowie der Darstellung und Gründe der entsprechenden Maßnahmen. Sofern Sie als Privatvermieter die Daten nur für private Zwecke erheben (Privatvermietung) haben Sie das BDSG - sofern die Daten keinen Dritten zugänglich sind - ohnehin nicht anzuwenden.
Insgesamt ist die jeweilige Beantwortung der geschilderten Fragestellungen sehr vom konkreten Einzelfall abhängig. Verallgemeinerte, generelle Regelungen sind nur schwer anzuwenden.
Zu § 19 AGG
:
Das AGG gilt auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, d. h. bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen, sind Diskriminierungen aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig. Eine Berufung auf § 19 Abs. 3 AGG
halte ich im Bereich der privaten Vermietung für nicht möglich.
Allerdings findet das AGG mit seinen normierten Diskriminierungsverboten keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Rechtsverhältnisse (§ 19 Abs. 4 AGG
), sowie auf Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Dies gilt insbesondere für das Mietrecht, und zwar vor allem dann, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (§ 19 Abs. 5 AGG
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sofern ich Ihnen nicht alle gestellten Fragen hinreichend beantwortet habe, bitte ich dies zu entschuldigen und zu berücksichtigen, dass dem antwortenden Rechtsanwalt nur ein Zeitfenster von 2h zur Verfügung steht. Bei Unklarheiten bzw. noch offenen Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie die Fragen auch an meine E-Mail-Adresse "info(at)rechtsanwaltskanzlei-traub.de richten.
Über eine positive Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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E-Mail:
Danke,
es handelt sich bei mir um einen Vermieter dem ein mfh gehört, als ich bin meine Wohnungsgesellschaft und aber größer als jensnd der eine Einliegerwohnung vermietet, allerdings auch kleiner als 50 Einheiten
Ich habe das bdsg als Legitimation zum Datensammeln in engen Grenzen verstanden, soweit ich verstanden habe, greift § 4 eben wegen 4a nicht, weil eine Auskunft freiwillig zu geben ist.
Jensnd der eine Wohnung will, wird also aus zwang die Schufa o.ä geben, daher scheidet die Möglichkeit nach § 4 schon mal aus.
Nunmehr gibt es als "Ersatz " Vorschrift den § 28
Ich habe diesen aber so verstanden, dass ich das Vermieter dsd recht habe, dann eine Schufa zu verlangen, wenn dies zum "geschäftsmäßig " gehört.
Daher sich die Ausgabgsfrage, ob ein privat Vermirter wie ich nun überhaupt so eine Schufa oder andere Auskünfte nach § 28 verlangen kann, der erste Link dazu schließt die Schufa aus, der zweite Link ERLAUBT es aber unter strengen Grenzen
Die Frage war nun, wer hier recht hat ?
Bzgl § 19 verstehe ich einiges nicht:
Zum einen ist offenbar Absatz 2 als Ausnahne zu verstehen, d.h eine Diskriminierung der Ethnie ist zB auch bei einem Vermieter möglich, der unter 50 Einheiten hat, also kein Massegeschäft.
Allerdings bin ich davon ausgegangen, dass Absatz 3 auch für mich bzw. alle Vermieter greift, weil keine Einschränkung sus dem Gesetz ersichtlich ist
Ich bitte daher gerade für § 19 Abs 3 eine genauere Aussage, wieso dieser für den Privatvermieter nicbt anwendbar sein soll
Sind sie sich da zu 100 Prozent sicher oder ergibt sich das aus der Rechtssprechung, dass ein Vermieter der weniger als 50 Wohnungen hat keine zulässige Diskriminierung durchführen darf aufgrund Erhaltung stabiler Bewohnerstruktuten etc ?
Bitte über lassen Sie mir Ihre E-Mail-Adresse über meine vorgenannten Kontaktdaten. Ich werde die noch offenen Fragen sodann noch näher erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
1.) Die Frage war nun, wer hier recht hat ? Die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten aus Hamburg oder NRW?
Wie bereits erwähnt ist die Sachlage Einzelfallabhänig zu entscheiden (konkreter Ablauf der Mietersuche, Zeitpunkt der Dateneinholung etc.). Was jedoch nach beiden Ansichten der Datenschutzbeauftragten für zulässig erachtet wird ist, dass wenn eine engere Wahl an potentiellen Neumietern deutlich wird, die Einholung finanzieller Informationen (Bank und Kontodaten, Gehaltsnachweise etc.), als letztes ausschlagkräftiges Entscheidungskriterium, zulässig ist. Dies stellt auch nochmals der Datenschutzbeauftragte von NRW klar:
"Nur dann, wenn der konkrete Abschluss eines Mietvertrages mit Mietinteressier-
ten nur noch von dem positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt, dürfen
Vermieterinnen und Vermieter Bonitätsinformationen bei Auskunfteien einholen."
2.) § 4
und § 4a BDSG
Ihre Ausführungen hierzu sind zutreffend.
3.) § 19 AGG
§ 19 Abs. 2 AGG
umfasst auch Mietverhältnisse, die kein Massengeschäft darstellen.
Die Intention des Gesetzgebers zu § 19 Abs. 3 AGG
lag darin, der öffenlichen Hand und den Kommunen eine Ausnahmeregelung an die Hand zu geben, um in großen Wohnungsbeständen eine "Steuerung" der Belegung zu ermöglichen. § 19 Abs. 3 AGG
ist eine wohnungspolitische Ausnahmeklausel.
Sofern Sie jedoch mehrere Wohnungen innerhalb eines Wohnkomplexes zu vermieten haben, können Sie sich ebenfalls auf § 19 Abs. 3 AGG
berufen. Bei meiner ursprünglichen Antwort bin ich davon ausgegangen, dass Sie nur eine Wohnung vermieten wollen.
Weitere Erläuterungen zur Vermietung und dem AGG finden Sie bei nachfolgendem Forschungsinstitut:
http://iwgr.htw-berlin.de/index.php/publikationen/25/129-allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-agg-und-wohnraumvermietung
Ich hoffe Ihre Fragen nunmehr beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt