Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Punkt 3 Ihnen die Berechtigung gewährt, nicht aber die Verpflichtung auferlegt, die Verlängerungsoptionen zu den Punkten 1 und 2 anzunehmen.
Wenn Sie daher als Auftragnehmer den Vertrag nicht verlängern möchten, ist es absolut ausreichend, wenn Sie auf die erhaltenen Verlängerungsoptionen hin eine Annahme nicht erklären. Denn ohne beidseitiges Einverständnis findet eine Verlängerung insbesondere aufgrund der Regelung in Punkt 3 nicht statt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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