Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf die dreijährigen Verlängerung des Vertrags könnte eine unzulässige Benachteiligung liegen im Sinne des § 307 BGB
, soweit es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, also der Vertrag für eine Vielzahl von Fällen vorformulier ist. § 309 Nr. 9 b) des BGB
verbietet eine stillschweigende Verlängerung eines Vertrags um mehr als ein Jahr, allerdings gilt diese Vorschrift für Verbraucher, so dass für Unternehmern der § 307 BGB
anzuwenden ist. Hierbei sind auf den Umfang der Investitionen des Verwenders und seine Leistungen für den anderen Teil abzustellen. Eine längere Bindung ist nur dann zulässig, wenn für den die Bindung fordernden Teil ein hoher Kapitalaufwand für Entwicklungs- und Vorhaltekosten entstanden ist (BGH vom 03.11.1999, VIII ZR 269/98
, unter II. 3. a) bb), BGH vom 06.12.2002, V ZR 220/02
unter II.2.a, BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 269/09 unter II.2).
Im Hinblick auf eine Verlängerung könnte man zwar argumentieren, dass die Investitionskosten, also die Herstellung der Werbetafel, bereits in der ersten Mietzeit einkalkuliert sind. Allerdins hat das LG Gießen eine vergleichbare Klausel in der Entscheidung vom 06.02.1990, 6 S 22/89
für angemessen erhalten. Dies ist allerdings nur eine Entscheidung eines Landgerichts, die zudem 25 Jahre alt ist.
Sie können also versuchen, die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel zu argumentieren. Die Aussichten sind aber nicht sicher, da es sich letztlich um eine Wertungsfrage handelt, wann eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.02.2015
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15:23
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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