Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verzug ist zunächst als schuldhaft vermutet, was schon von Ihrem Vertragspartner widerlegt werden müsste.
Witterungsbedingte Gründe besonderer Art wären also erst einmal dezidiert auszuführen, wobei ja nicht einmal der bisherige Verzug damit hinterfragt werden kann, da dieser nämlich schon wegen der Terminsüberschreitung vorliegt.
Aufgrund des doch eher milden Winters sehe ich das hier nicht als erfüllt an.
Dieser berechtigt zum Schadensersatz, wenn dieses nachgewiesen werden kann.
Ansonsten können Sie auch jederzeit kündigen, hier meines Erachtens auch außerordentlich wegen der mehrmaligen Verschiebung.
Eine Vergütungspflicht dürfte damit vollständig entfallen, da noch gar nichts erbracht wurde. Vorbereitungsarbeiten sind zudem nicht ersichtlich.
Das Angebot der Gegenseite, pro überschrittenen Werktag 2% der Gesamtsumme abzuziehen, ist ja nicht bindend, wenn Sie sich darauf geeinigt haben, was ich eher nicht annehme.
Insbesondere hindert es nicht, weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatz geltend zu machen. Auch eine Kündigung bleibt möglich.
Darauf müssen Sie sich nicht einlassen.
Insbesondere können Sie etwaige Mehrkosten eines anderen Anbieters geltend machen bzw. einen solchen nach fruchtlosem Fristablauf beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe mich vermutlich unklar ausgedrückt. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten im Laufe des Dezembers begonnen, die Fertigstellung wird laut Angaben des Auftragnehmers durch die Witterung behindert. Er führt nämlich auch Winterdienstarbeiten (nicht bei uns) aus und ist daher verhindert.
Ist er dann an seine angebotene Verzugsstrafe (2% pro Werktag) gebunden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantwortet werden wie folgt:
Dann besteht sowieso keine Behinderung durch die Witterung, wenn Ihr Vertragspartner Winterdienstarbeiten bei anderen ausführt.
Dann hätte er das nämlich von vornherein besser planen müssen.
An die angebotene Verzugstrafeist ist er gebunden, wenn Sie diese annehmen, sich also darauf einigen, was Sie aber wie gesagt nicht müssen.
Denn ob das hier im Einzelfall mit den 2 % ausreicht, ist eine andere Frage.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt