Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Nachfristregelung ist etwas ungewöhnlich, bedeutet aber nach meiner Meinung, dass jedenfalls grundsätzlich 8 Wochen zu dem 30.9. hinzukommen dürfen, es sei denn die Überschreitung ist dem Käufer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht mehr zumutbar.
Die Frage ist aber, ob diese Klausel so wirksam ist, da sie meines Erachtens widersprüchlich, inkonsequent und nicht zuletzt zu unbestimmt ist.
Ich würde aber einmal zunächst die acht Wochen noch hinzurechnen und abwarten, denn die Klausel müsste erst einmal konkret juristisch geprüft werden, was eine Erstberatung leider nicht leisten kann, vielen Dank für Ihr Verständnis.
2.
Nach den acht Wochen brauchen Sie eigentlich keine Mahnung zu schreiben, denn es gilt:
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Nichtsdestotrotz würde ich eine Mahnung schicken.
3.
Wenn Sie die VOB/B vereinbart auf jeden Fall, aber auch ansonsten entspringt die Benachrichtigung einer vertraglichen Nebenpflicht.
4.
wie 3.
5.
Sie können beide als Schadensersatzpositionen anbringen, das geht ab Verzugseintritt ohne Weiteres und sollte schriftlich geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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