Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst gehe ich davon aus, dass die Zeitarbeitsfirma einen überlicherweise verwendeten Formulararbeitsvertrag benutzt hat, in dem dann noch Ergänzungen vorgenommen worden sind.
Dann jedoch halte ich die von Ihnen dargestellte Vertragsstrafe für unwirksam. Denn bei einem solchen Arbeitsvertrag gelten auch die §§ 307
, 309 BGB
, wobei nach der Vorschrift des § 309 Nr. 6 BGB
die Vertragsstrafe schon mE unwirksam ist. Selbst wenn -insoweit wird es auf den gesamten Vertrag ankommen - dieses nicht zu sehen sollte, wäre die pauschlisierte Vertragsstrafe dann nach § 307 BGB
unwirksam.
Dieses sieht auch das BAG, Urt. v. 18.08.2005; Az.: 8 AZR 65/05
ähnlich, wobei ich aber darauf hinweisen möchte, dass auch bei höchstrichterlicher Rechtsprechung es immer zu einer Einzelfallentschedung kommt, Sie die dortigen Grundsätze nicht pauschal übernehmen können.
ABER, auch wenn die Vertragsstrafe ansich unwirksam ist, können Sie sich durch Ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht haben und müssten den nachgewiesen Schaden (z.B. Kosten für eine erneute Zeitungsannonce) erstatten. Denn ein wichtiger Grund lag nicht vor, da Sie bereits VOR Unterschriftsleistung den Bewilligungsbescheid hatten und Ihr "Sinneswandel" keinen wichtigen Grund darstellt.
Sie sollten zunächst abwarten. Werden Ansprüche geltend gemacht, sollten Sie diese zurückweisen und die Firma auffordern, den konkreten Schaden nachzuweisen. Diesen, und nur diesen, sollten Sie dann, wenn er nachvollziehbar ist, auch ersetzen, keinesfalls aber die Vertragsstrafe zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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