Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Verträge nicht möglich ist.
Grundsätzlich erfordern wirksame Verträge zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, die zur Einigung und vertraglichen Bindung führen. Das ist derzeit aus Ihrem Sachverhalt noch nicht gänzlich ersichtlich.
Sie schreiben, Ihre Mutter habe ein Angebot erhalten, das sie unterschrieben habe. Die Frage ist, ob sie dieses Angebot unterzeichnet auch an den Badsanierer übergeben bzw. diesem hat zukommen lassen. Ist diesem nämlich die Annahme des Angebots nicht zugegangen, so könnte unter Umständen gar kein Vertrag zustande gekommen sein.
Sollte ein Vertrag zustande gekommen sein, weil sie das Angebot dem Sanierer hat zukommen lassen, dann dürfte der Vertrag über das konkrete Angebot ohne irgendwelche im Nachhinein einseitig durch den Sanierer festgelegt Mehrarbeiten und Mehrkosten zustande gekommen sein.
Sollte der Vertrag wirksam geschlossen worden sein, so käme ein Rücktritt nur dann in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Unternehmers begangen worden ist. Das kann ich Ihrem Sachverhalt derzeit nicht entnehmen.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, den Vertrag bei direkter Beauftragung meiner Person einer Prüfung zu unterziehen und Ihnen dann die Erfolgsaussichten eines Rücktritts oder anderer Rechte mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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