Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahlklausel im Vertrag, kann grundsätzlich jedes Land im Rahmen sog. Kollisionsnormen entscheiden, welches Landesrecht bei Verträgen mit Auslandsberührung zur Anwendung kommen soll. Etwas anderes gilt bei Auseinandersetzungen unter Beteiligung europäischer Mitgliedsstaaten.
Soweit sich auch der mutmaßliche Wille der hier beteiligten Parteien, der sich unter anderem aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben kann, mit der Tatsache deckt, dass ein ganz überwiegender Anteil Ihrer Beratungsleistung in Deutschland erbracht wurde, so dürfte hier viel für eine örtliche Zuständigkeit hiesiger Gerichte sprechen, da auf den besondereren Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO
angestellt werden könnte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche in Deutschland anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrte Herr Frischhut,
vielen Dank für die Antwort. Mir ist noch nicht ganz klar was Sie mit dem Satz: "Soweit sich auch der mutmaßliche Wille...das ein ganz überwiegender Teil das der Beratungsleistung in Deutschland erbracht wurde". Hierzu: wie ist der überweigende Teil definiert? 70:30 oder 80:20 der Beratungsleistung und wie ist der Nachweis zu erbringen, weil natürlich die bosnische Seite sicher ein Verfahren nach Bosnien ziehen will. Wer entscheidet dann welches Gericht zuständig ist und kann sich die bosnische Seite dem entziehen falls ein Verfahren in Deutschland stattfindet oder muss ein Vertreter vor Gericht erscheinen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Der besonderere Gerichtsstand gem. § 29 ZPO
stellt wie dargelegt auf den Erfüllungsort der Hauptleistung ab. In den überwiegenden Konstellation bereitet die Bestimmung des Erfüllungsortes freilich keine große Schwierigkeiten. Ist dieser jedoch streitig, so muss unter anderem auf den gemeinsamen (mutmaßlichen) Willen der Parteien abgestellt werden. Dieser kann sich auch aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergeben. So wäre es hier beispielsweise schädlich, wenn sich vertragliche Indizien aus Vertragsklauseln ergäben, nach denen die Beratungsleistung entgegen der tatsächlich gelebten Geschäftsbeziehung gleichwertig oder gar überwiegend in Bosnien erbracht werden sollten.
Auf das genaue also prozentuale Verhältnis wird es hier nicht ankommen. Auch bei einem Verhältnis 70:30 könnte man noch mit ausreichender Begründung auf § 29 ZPO
abstellen. Zum Nachweis für die überwiegend in Deutschland erbrachten Beratungsleistungen können schriftliche Korrespondenz, E-Mail-Verkehr, Gesprächsnotizen, Gesprächsnachweise aber auch die Zeugenaussagen Dritter wie z.B. Mitarbeiter Ihrer Unternehmung dienen.
Grundsätzlich entscheidet das jeweils angerufene Gericht über seine eigene Zuständigkeit. Da Sie hier beabsichtigen ein Verfahren anzustrengen, müssten Sie in der Klageschrift das angerufene Gericht von seiner örtlichen Zuständigkeit überzeugen. Die Zuständigkeit wird das Gericht dann im Rahmen einer Vorfrage prüfen. Die Gegenseite wiederum hätte dann im Rahmen der Klageerwiderung Gelegenheit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Abrede zu stellen. Letztlich entscheidet dann, wie gesagt, das angerufene Gericht über seine Zuständigkeit.
Soweit das Gericht sich für zuständig erachtet, kann sich die Gegenseite dann nicht mehr einem Verfahren entziehen. Sollte die Gegenseite nämlich nicht zum Termin erscheinen, hätten Sie die Möglichkeit ein Versäumnisurteil zu beantragen. Dieses steht einem Endurteil gleich. Sie könnten daher auch aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt