Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.)
Ohne eine ausdrückliche Rechtswahl im Vertrag, kann jedes Land im Rahmen sogenannter Kollisionsnormen entscheiden, welches Landesrecht bei Verträgen mit Auslandsberührung zum Zuge kommen soll.
Dabei wird in der Regel darauf abgestellt, wo der Aufenthaltsort der Partei ist, die bei der Vertragserfüllung die hauptsächliche Leistung erbringt, hier also vermutlich Deutchland.
Aber sehr häufig wird auch allein auf den beiderseitigen Erfüllungsort abgestellt, und das wäre dann Bosnien, wenn die Leistungen dort erbracht werden mussten.
Ein Gericht wird hierzu eine Vorabentscheidung treffen müssen, wobei sehr viel dafür spricht, dass Bosnien der Gerichtsstand sein wird. Denn offenbar sind alle Leistungen in Bosnien erbracht worden.
2.)
Bei einem Verfahren in Deutschland wäre die Gerichtssprache dann deutsch. Das ergibt sich aus § 184 GVG
.
3.)
Außergerichtlich reicht es sicherlich.
Sie können dann selbst mit dem Anwalt schreiben/sprechen, und dabei Ihre Ansicht zum Gerichtsstand mitteilen.
In der Sache selbst müssen Sie sich außergerichtlich nicht einlassen.
4.)
Das alles ändert sich in einem Gerichtsverfahren.
Denn der Kollegen kann natürlich in Bosnien Klage erheben und seine Ansicht der Zuständigkeit (und zum Begründung) vortragen.
Das Gericht wird dann eine Stellungnahme von der beklagten GmbH einfordern. Spätestens dann brauchen Sie einen Anwalt in Bosnien.
Die Klage läuft also keineswegs automatsich "ins Leere"; Sie müssen reagieren.
Wird die Klage in Deutschland erhoben, kommt es darauf an, ob beim Amtsgericht (bis zum Streitwert von 5.000 €), ober Landgericht (Streitwert über 5.000 €).
Im letzteren Fall besteht Anwaltszwang, bei Amtsgericht könnten Sie selbst die GmbH auch im Gerichtsverfahren vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
zu Ihrer Anwort habe ich folgende Nachfragen:
wenn es zu einer Klage vor einem bosnischen Gericht kommt, warum benötige ich für eine Stellungnahme einen Anwalt in Bosnien?
Was passiert wenn ich auf eine Klage vor einem bosnischen Gericht nicht reagiere. Es scheint mir nicht logisch, dass eine Firma z.B. bei einer Klage in China dann nach China fahren müßte und dort einen Anwalt nehmen müßte.
Wenn ich Sie richtig vestehe ist gilt in dem genannten Fall folgendes: Da ich eine deutsche GmbH bin spricht das auch für einen deutsches Verfahren. Da ich die geleisteten Dienstleistungen nur zu ca. 25 % in Bosnien vor Ort erbracht habe und 75 % in Deutschland (deutsche Kunden betreut und Planungen in meinem Büro in Deutschland erbracht habe) würde das auch für ein deutschen Verfahren sprechen.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Verteilung die Leistungen müsste ein deutsches Verfahren allein zulässig sein.
Das Problem ist aber, dass trotzdem Klage in Bosnien erhoben werden kann mit der Behauptung, das Gericht in Bosnien sei zuständig.
Darüber wird dann das Gericht zu entscheiden haben.
Und es ist dann durchaus möglich, dass das Gericht in Bosnien gegen Sie entscheidet, weil Sie vielleicht nicht richtig auf gerichtliche Anfragen und Klage reagiert haben.
Daher sollten Sie unbedingt vor Ort einen Rechtsanwalt nehmen.
Wollen Sie dieses nicht, ist es allein Ihr Risiko.
Es ist keine Seltenheit, dass bei einem örtlich unzuständigen Gericht Klage erhoben wird.
Reagiert der Beklagte dann nicht, kann es allein wegen der Nichtreaktion zur Verurteilung kommen. Das Urteil wäre dann rechtskräftig und auch vollstreckbar. Wollen Sie das wirklich riskieren?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle