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Vertragsrecht Motorradwerkstatt

| 3. November 2020 21:58 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Ich habe am 10.08.2020 bei Ebay bei einem gewerblichen Ersatzteilhändler einen Ölkühler vermeintlich für mein Motorrad (Yamaha XJ 600 BJ. 1998) bestellt, eine kurze Weile Später bekommen und in einer Motorradwerkstatt den Einbau in Auftrag gegeben. Am 05.09.2020 (Rechnungs und Lieferdatum) war der Einbau fertig gestellt und auf Verlangen wurde mir auch eine Rechnung ausgestellt und die Mehrwertsteuer auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen...
In der Rechnung steht "angelieferten Ölhühler anbauen, Halterung für Ölkühler
bauen, alten demontieren", nach einer Probefahrt von etwa 100Km trat stark Öl aus und das Motorrad ging noch am gleichen Tag per Abschleppdienst wieder in die Werkstatt zurück. Es stellte sich heraus, dass der erworbene Ölkühler für ein anderes Motorrad (Yamaha XJ 600 3KN Baujahr 1990-1991) ist und der Schaden laut Ersatzteilhändler dadurch entstanden sein muss. Dass mein Gewährleistungsanspruch diesem gegenüber hierdurch erlischt, sehe ich ein, denke jedoch, dass der Mechaniker mir hätte mitteilen müssen, dass ich einen Fehler gemacht habe, anstatt wortlos eine Halterung für den falschen Öhlkühler zu bauen.
Frage: Kann ich die Gewährleistung der Werkstatt in Anspruch nehmen, wenn in welchem Rahmen und wie setze ich das bestmöglich durch?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie können einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Werkstatt aus § 280 I, 241 II BGB haben. Hierfür müssten Sie eine Pflichtverletzung der Werkstatt geltend machen. Diese liegt darin, dass die Werkstatt ein falsches Ersatzteil verbaute, ohne Sie hierüber zu informieren. Weitere Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist, dass der Werkstatt ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies wird gesetzlich vermutet. Wenn die Werkstatt den Entlastungsbeweis diesbezüglich erbringt, so trifft sie keine Ersatzpflicht. Dies wäre zB der Fall, wenn für die Werkstatt trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar war, dass es das falsche Ersatzteil ist. Wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, so haftet die Werkstatt für den entstandenen Schaden.

Ich würde Ihnen empfehlen, im Falle von Erfolgsaussichten nach Maßgabe des oben Gesagten die Werkstatt unter Fristsetzung zum Schadensersatz aufzufordern und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 4. November 2020 | 20:25

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