Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Werkstatt aus § 280 I, 241 II BGB haben. Hierfür müssten Sie eine Pflichtverletzung der Werkstatt geltend machen. Diese liegt darin, dass die Werkstatt ein falsches Ersatzteil verbaute, ohne Sie hierüber zu informieren. Weitere Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist, dass der Werkstatt ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies wird gesetzlich vermutet. Wenn die Werkstatt den Entlastungsbeweis diesbezüglich erbringt, so trifft sie keine Ersatzpflicht. Dies wäre zB der Fall, wenn für die Werkstatt trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar war, dass es das falsche Ersatzteil ist. Wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, so haftet die Werkstatt für den entstandenen Schaden.
Ich würde Ihnen empfehlen, im Falle von Erfolgsaussichten nach Maßgabe des oben Gesagten die Werkstatt unter Fristsetzung zum Schadensersatz aufzufordern und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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