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Vertragsrecht Corona

21. Juli 2020 14:59 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Guten Tag,

ich betreibe eine Kampfkunstschule auch für Kinder.
Ich habe jetzt den Fall, dass Eltern den Beitrag für den Corona Lockdown wiederhaben möchten.
Als der Lockdown aktuell war, war davon keine Rede, diese Forderung kam erst dann im Zusammenhang
mit einer Kündigung der Verträge für beide Kinder auf die zwei Monate vor Vertrags Ende gültig werden sollte (wegen Umzug) welches wir ablehnten.
Die Kinder haben währen der Corona Phase regelmäßig an dem Ersatzunterricht per Zoom / Videotraining teilgenommen und da zum Beispiel auch ein Geschenk von uns für die Teilnahme erhalten.
Meine Frage ist jetzt, in wie Weit besteht dieser Anspruch auf die Zurückzahlung des Beitrages?
Vielen Dank.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Wenn Sie die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen (können), so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB auch Ihr Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. den vereinbarten Beitrag.

Dies gilt jedoch nur, sofern Sie sich nicht mit den Mitgliedern auf eine alternative Leistung geeinigt haben, die die Mitglieder statt des ursprünglich geschuldeten Präsenzunterrichts angenommen haben. Denn gemäß § 364 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.

Wenn Sie also den Mitgliedern einen alternativen Fernunterricht angeboten und die Mitglieder diesen anstatt des Präsenzunterrichts angenommen haben, so sehe ich keine Veranlassung, den Mitgliedern ihren Mitgliedsbeitrag zu erstatten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2020 | 11:31

Besten Dank. Die Teilnahme an dem angebotenen Online Unterricht gilt als Annahme, oder hätten wir da eine schriftliche Vereinbarung treffen müssen?

Grüße
S.E

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2020 | 11:33

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie zuvor kein Schriftformerfordernis für Zusatzvereinbarungen vereinbart haben, sind auch tatsächliches Angebot und Annahme ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -

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