Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung wurde seinerzeit der Gewerbemietvertrag von Ihnen, stellvertretend für die Firma (unter Vollmachtsvorlage und Kennzeichnung der Vertretung; überprüfen Sie insoweit den Mietvertrag) unterzeichnet.
Daher wirkt die (eigene) von Ihnen abgegebene Willenserklärung (im fremden Namen) unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1, S. 1 BGB
.
Sie (der Stellvertreter) wären in diesem Falle nicht Vertragspartner geworden und hätten daher keine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1
, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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