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Vertragspartner Mietvertrag

29. August 2011 12:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
Meine Lebensgefährtin hat im Jahr 2008 während ihrer selbstständigen Tätigkeit auf den Namen Ihrer Firma (Einzelunternehmen) ein Büro angemietet. Ich bin als normaler Mitarbeiter in diesem Unternehmen tätig, habe aber von meiner Chefin/Lebensgefährtin die Vollmacht erhalten, diesen Gewerbe-Mietvertrag zu unterschreiben. Der Mietvertrag ist zwischenzeitlich durch meine Lebensgefährtin gekündigt und es sind Rückstände aus Nebenkosten entstanden, die der Vermieter von mir per Anwalt/Gericht einfordert. Ich habe zwar den Vertrag unterschrieben, bin doch aber nur Mitarbeiter der Firma und auch nicht Vertragspartner des Mietvertrages, oder etwa doch?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung wurde seinerzeit der Gewerbemietvertrag von Ihnen, stellvertretend für die Firma (unter Vollmachtsvorlage und Kennzeichnung der Vertretung; überprüfen Sie insoweit den Mietvertrag) unterzeichnet.

Daher wirkt die (eigene) von Ihnen abgegebene Willenserklärung (im fremden Namen) unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1, S. 1 BGB .

Sie (der Stellvertreter) wären in diesem Falle nicht Vertragspartner geworden und hätten daher keine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1 , S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

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