Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich hat auch im Gewerberaummietrecht der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB
die Lasten der Mietsache und damit auch die anfallenden Nebenkosten zu tragen.
Will er diese dem Mieter überbürden, ist eine vertragliche VEREINBARUNG erforderlich.
Manmgels Verweisung in § 578 BGB
gelten die die Umlage, Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht geltenden §§ 556a,560 BGB
im Gewerbemietrecht nicht.
2.
Nach Ihren Angaben steht im Mietvertrag:
"Zusätzlich trägt der Mieter Nebenkosten, bezüglich derer er befugt ist, unmittelbare Verträge mit den jeweiligen Versorgern abzuschließen."
Dementsprechend hat der Mieter Verträge über Strom und Gas abgeschlossen.
Andere Nebenkosten wie Wasser, Grundsteuer,Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger sind im Mietvertrag nicht erwähnt..
3.
Nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung können Sie die zusätzlichen Nebenkosten leider tatsächlich NICHT auf den Mieter umlegen.
Man sollte als Vermieter Mietverträge besser nicht vom Mieter entwerfen lassen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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