Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe erhebliche Bedenken, dass Ihnen der intern beabsichtigte Vertrag weiterhelfen wird.
Zunächst wird der Abschluss eines Mietvertrages über bestimmte Räume Ihrer Wohnung Ihren Partner dazu berechtigen, diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. Bei dem Abschluss eines Mietvertrages zur Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken gehört zu den Gebrauchsbefugnissen des Mieters, dass er Besucher seiner Wahl empfangen kann. Diese Berechtigung kann durch eine vertragliche Regelung, sei sie im Mietvertrag selbst oder gesondert vereinbart, nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Vertragsbestimmung, wäre nach § 138 BGB
nichtig.
Nur beim Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe könnten Sie als Vermieterin gegen Besucher vorgehen. So müssten Sie nicht den Aufenthalt von Besuchern dulden, die ständig erheblichen Streit hervorrufen oder nicht zumutbare Ruhestörungen verursachen.
Eine gewisse Absicherung Ihrer Rechtsposition können Sie allerdings durch eine Vereinbarung im Mietvertrag erreichen, wonach
1. die überlassenen Wohnräume als Teil der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung überwiegend mit Ihren Einrichtungs-gegenständen auszustatten sind und
2. die Überlassung der Räume dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen erfolgt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Dadurch erhalten Sie sich für den Fall einer Trennung die Möglichkeit zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne dass sonst vorhandene Mieterschutzrechte wie der Kündigungsschutz für Wohnungsmieter eingreifen. Gemäß § 573 c BGB
wäre dann eine Kündigung des Mietverhältnisses jeweils spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen und einen gangbaren Weg aufgezeigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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