Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sie haben in jedem Fall Anspruch auf die Bezahlung der vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Wenn nichts anderes vereinbart ist haben Sie als Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn sie über die „normale“ Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten. Diese Überstunden müssen von dem Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt werden. Die bloße Verrichtung durch den Arbeitnehmer reicht nicht aus.
Teilweise sind Regelungen anzutreffen, durch welche die Überstunden pauschal abgegolten werden. Dies kann unter bestimmten Vorausetzungen zulässig sein.
Sie als Arbeitnehmer tragen die Beweislast für die Überstunden.
Der Anspruch auf Bezahlungen der fehlenden Stunden verjährt grundsätzlich in 3 Jahren ( § 195 BGB
), regelmäßig sind aber im Arbeitsrecht vertragliche Ausschlußfristen vorhanden, nach welchen die Ansprüche bereits nach wenigen Wochen oder Monaten nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Hallo,
kann ich das Geld auch nach Ablauf des Vertrages geltend machen, oder verfällt mein Anspruchdann?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wie bereits oben angedeutet, bestehen in der Regel vertragliche/tarifliche Ausschlussfristen. Hier wird z.B. bestimmt, dass Sie die Ansprüche in einem gewissen Zeitraum nach der Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Hierauf sollten Sie Arbeitsvertrag/Tarifvertrag überprüfen (lassen).
Besteht eine solche Ausschlussklausel nicht, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Innerhalb diese 3 Jahre kann der Anspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren somit Ansprüche, welche am 15.02.2008 entstanden sind, zum 31.12.2011 ( Beispiel).
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Vorsorglich weise ich noch darauf hin, dass unter bestimten Umständen eine Verwirkung der Ansprüche vpr Ablauf der Verjährungsfrist in Betracht kommt, z.B. wenn Ihr Verhalten einem stillschweigenden Verzicht nahekommt. Dies sind zwar eher Ausnahmefällen, könnte allerdings von der Arbeitgeberseite geltend gemacht werden.