Sehr geehrter Fragestellerin,
die Änderung des Anfangsdatums in den von Ihnen unterzeichneten Vertragsunterlagen ist rechtstechnisch als Ablehnung des Angebots auf Abschluss eines Betreuungsvertrags zu sehen, das Sie der Kindertagesstätte durch Übersendung der unterzeichneten Unterlagen gemacht hatten. Die Ablehnung Ihres Angebotes ist gemäß § 150 Abs. 2 BGB
als neues Angebot auf Abschluss eines Betreuungsvertrags zum späteren Datum anzusehen, der von Ihnen hätte angenommen werden müssen.
Sie hätten somit nicht schriftlich widersprechen müssen, sondern sich mit dem geänderten Anfangstermin einverstanden erklären müssen. Dies haben Sie nach Ihrer Mitteilung nicht getan, sondern telefonisch auf eine Vorverlegung des Anfangstermins gedrängt. Damit ist kein Vertrag zustande gekommen, so dass auch keine Ausfallgebühr seitens der Kindertagesstätte verlangt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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