Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Nach Ihrer Schilderung ist hier, nachdem Sie dem Angebot per WhatsApp zugestimmt haben, ein wirksamer (Werk-)Vertrag zustande gekommen.
Dass sich Ihr Vertragspartner noch melden wird, ist wohl so zu verstehen, dass noch Details besprochen werden sollten. Die wesentlichen Vertragsbestandteile waren aber bereits vereinbart.
Sofern Sie keine Vorleistung vereinbart haben, müssen Sie - ohne dass eine Leistung durch den Vertragspartner erbracht wird - erst einmal gar nichts bezahlen. Sie haben hier ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kann ich dann in diesem Fall nicht monatlich (wie ich bei der Annahme des Angebots geschrieben habe) sondern am Ende des Auftrags also im März den gesamten vereinbarten Betrag bezahlen ohne dass ich in den Zahlungsverzug komme?
Vielen Dank und viele Grüße
ES
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Solange keine Leistung erbracht wird, müssen Sie nicht bezahlen. Eine Vorleistungspflicht kann ich nicht erkennen. Allerdings müssen Sie monatlich zahlen, wenn in einem Monat eine Leistung erbracht wurde.
Freundliche Grüße
Christian Lenz