Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich stand Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend davon einen Monat.
Sind Sie daher bei Vertragsschluss im Internet (durch „Mausklick“ kann ein Vertragsschluss erfolgen) bereits ausreichend iSd vorstehenden Ausführungen belehrt worden, so begann die Frist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Internet.
Ist die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, so betrug die Widerrufsfrist einen Monat.
Sollten Sie überhaupt nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, so erlischt dieses Recht gar nicht.
Prüfen Sie bitte in Ihrem Fall, wann Sie über das Widerrufsrecht belehrt worden sind und prüfen Sie dann, ob Sie innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag widerrufen haben.
Sollte die Frist abgelaufen sein, so können Sie den Vertrag anfechten, wenn Sie z.B. arglistig getäuscht worden sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und bedürfte in Ihre Fall einer näheren Prüfung aller Umstände, die allerdings in diesem Forum nicht geleistet werden kann.
Halten Sie den Vertrag für sittenwidrig, so wären Sie dafür beweispflichtig. Eine Sittenwidrigkeit kann ich in Ihrem Fall leider nicht ohne Weiteres erkennen. Eine Feststellung darüber bedürfte ebenfalls einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls.
Daneben können Sie sich etwa auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei den Bestimmungen über den Abschluss eines Jahresvertrags um eine überraschende Klausel gehandelt hat und Sie deshalb der Meinung sind, dass keine Vertragsdauer über ein Jahr vereinbart worden ist.
Dann wird es allerdings mit ziemlicher Sicherheit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Wünschen Sie eine weitere Vertretung durch mich, so können Sie mich gerne kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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