Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich erscheint die seitens Ihres Gegners getroffene Einschränkung des Widerrufsrechts möglich.
Denn gemäß § 312 d Absatz 3 Nr. 2 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, so der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistungen begonnen bzw. der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hat.
Meines Erachtens ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben, da Sie die "Premium-Leistung" - nämlich das Versenden von Nachrichten - in Anspruch nahmen.
Allerdings erscheint fraglich, ob und inwiefern das Widerrufsrecht zuvor zu laufen begann.
Dahingehend ist ausschlaggebend, ob und in welcher Form Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.
Ich bitte dahingehend im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion um Mitteilung. Insbesondere ist von Interesse, in welcher Form (E-Mail, Brief, Fax, Homepage) Ihnen die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erteilt wurde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
www.kanzlei-kaempf.net
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Vielen Dank für die prompte Antwort, Herr Kaempf.
Zur Belehrung über mein Widerrufsrecht: Nachdem ich also einen Link "Ich will Premium-Mitglied werden" klickte und die Frage nach dem gewünschten Zahlungsturnus beantwortete, kam ich auf eine weitere Eingabemaske. Hier stand der Satz (sinngemäß) "Ich bin über die AGB und die Datenschutzbestimmungen informiert worden". Das "AGB" war als Link ausgeführt zu den AGB. Ich habe sie mir tatsächlich angeschaut, und da stand ein deutlich hervogehobener Passus um Widerrufsrecht - mit der erwähnten Einschränkung. Diese war aber wie gesagt leicht zu übersehen. Ich meine, mal irgendwo gelesen zu haben, dass überraschende Klauseln nichtig seien...
Wie auch immer. Ich muss ja damit rechnen, dass ich nicht widerrufen kann. Trotzdem will ich irgendwie da 'raus.
Mal als "kostenlose Nachfrage" formuliert: Was halten Sie von meiner Idee, der Partnerbörse meine Lastschriftermächtigung zu entziehen? Darauf haben die doch keinen Anspruch? In den AGB, da bin ich sicher, steht jedenfalls nichts darüber. Ich rechne ja damit, dass die Herrschaften lieber auf mich verzichten, als sich die Mühe zu machen, Rechnungen zu verschicken und Inkasso zu betreiben.
Was meinen Sie?
Ganz herzlichen Dank im Voraus für "Rat und Tat"!! :)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Ich empfehle Ihnen vorliegend, den Vertrag zu widerrufen. Denn es mangelt an einer wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht. Diese hat nämlich in Schriftform (E-Mail, Fax, Brief u.a.) zu erfolgen.
Den ausschließlichen Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung halte ich für eine schlechte Idee. Insbesondere gehe ich davon aus, dass Ihr Gegner in der Folge einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und unter Umständen die Forderung mit gerichtlicher Hilfe gegen Sie durchsetzen werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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