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Versuchter Betrug und dann Falschaussage

23. Februar 2013 20:51 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Ich habe mit einem Bekannten versucht bei der Deutschen Post einen Versicherungsbetrug zu machen. Er war Versender und ich Empfänger. Wir haben angegeben, dass ein Paket verschwunden ist, welches er mir zugesandt hat. Dieses Paket gab es natürlich nie. Der Bekannte hat einen Mobilfunkshop und eine eigene Postfiliale und hat das Paket registriert, aber nie einem Paketfahrer mitgegeben. Warenwert über 9000 Euro.
Als die Post genauer nachgefragt hat, ob das Paket wirklich nicht angekommen ist, haben wir Angst bekommen und angegeben, dass das Paket angekommen ist. Somit musste die Deutsche Post auch keinen Schadenersatz an den Bekannten zahlen.

Jetzt wurde der Bekannte wegen Betruges angezeigt, ich wurde bei der Polizei als Zeuge geladen. Ich habe ausgesagt, dass ich das Paket erhalten haben und auch diese Ware über 9000 Euro bei ihm bestellt habe.

Jetzt möchte die Polizei von mir einen Überweisungsschein, als Beweis, dass ich auch wirklich die Ware gekauft habe. Den ich natürlich nicht habe.

Mein Bekannter und ich sind zum Entschluss gekommen, dass wir alles zugeben wollen. Er hat bis jetzt auch noch nicht mal Post von der Polizei bekommen.

Ich wollte jetzt zur Polizei und meine Falschaussage berichtigen. Bekomme ich schon für die Falschaussage für eine Strafe? Was für eine Strafe muss ich erwarten, wegen dem versuchten Betrug? Ich bin noch nicht vorbestraft und bereue auch alles.

23. Februar 2013 | 23:56

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Zunächst haben Sie sich durch Ihre Angaben bei der Polizei keiner Falschaussage schuldig gemacht. Denn die Polizei ist kein geeignete Stelle im Sinne des § 153 StGB . Eine falsche uneidliche Aussage ist ausschließlich gegenüber einem Gericht oder einer anderen zur Abnahme einer eidlichen Aussage befugen Stelle (z.B. Notar) möglich.

Eine verbindliche Einschätzung der für den von Ihnen begangenen versuchten Betrug zu erwartenden Strafe ist hier nicht möglich. Denn diese ist vielen Faktoren abhängig. Es spielt unter anderem eine Rolle, ob und wann ein Geständnis erfolgt, ob Sie (einschlägig) vorbestraft sind, ob Sie eine Schadenswiedergutmachung leisteten, wie alt Sie bei der Tat waren und in welchem Bundesland Sie die Tat begingen. Angesichts der Tatsache, dass hier kein Schaden entstand, kommt möglicher Weise (noch) eine Geldstrafe in Betracht. Diese dürfte aber über der Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis liegen.

Abschließend empfehle ich Ihnen wegen der erheblichen zu erwartenden Strafe selbst keine weiteren Angaben zur Sache zu machen und einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt einzuschalten. Mit Ihrem Strafverteidiger ist die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie zur Übernahme Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2013 | 10:33

Danke für Ihre Antwort.

Könnte ich sogar eine Freiheitsstrafe bekommen? Ich möchte jetzt noch alles zugeben, bevor der Bekannte überhaupt von der Polizei Post bekommt.

Ich bin auch noch nicht vorbestraft, habe mir noch nie was zu Schulden kommen lassen.

Würde dann auch mein Arbeitgeber davon bescheid bekommen?Ich bin im Einzelhandel tätig.

Was würde ein Anwalt in diesem Fall kosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2013 | 20:13

Sehr geehrte Anfragende,

eine Freiheitsstrafe kommt allenfalls als Bewährungsstrafe in Betracht. Ihr Arbeitgeber wird nicht informiert.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers hängen unter anderem von der Schwere des Delikts, den zu erwartenden Folgen für den Beschuldigten, von seiner Qualifikation und Erfahrung sowie von seinem Aufwand ab. Ich werde Ihnen am Montag ein Angebot per Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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