Sehr geehrte/r ‚Fragesteller/in,
hiermit darf ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen.
Zunächst darf ich Sie beruhigen: Mit einer Gefängnisstrafe ist nach Ihrer Schilderung nicht zu rechnen.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach mehreren Umständen, wie beispielsweise die Höhe des Schadens, Vorstrafen etc. Der Schaden ist hier als eher gering anzusehen. Im Übrigen kann der Richter die Strafe bei einem Versuch mildern. Ich darf davon ausgehen, dass Sie noch nicht vorbestraft sind.
Zu Erwarten ist hier allenfalls eine Geldstrafe. Diese wird durch Anzahl und Höhe der Tagessätze ausgedrückt. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt die Höhe der Strafe, in Ihrem Fall würde sicherlich der untere Bereich maßgeblich sein, etwa 10 bis 30 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen: Dies dividiert durch 30 ergibt die Höhe eines Tagessatzes.
Möglicherweise liegen bei Ihnen Schuldmilderungs – und/oder – ausschließungsgründe aufgrund psychischer Krankheiten vor.
Zudem ist auch Ihr Verhalten nach der Tat maßgeblich: Zeigen Sie Reue und haben Sie sich bei der Geschädigten um Wiedergutmachung bemüht bzw. entschuldigt, wirkt sich das sicherlich ebenfalls mildernd auch den Strafrahmen aus.
Meiner Ansicht nach käme hier auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit der Schuld – eventuell gegen Auflagen in Betracht. Hier rate ich zur anwaltlichen Vertretung.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin